Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Ausklammerung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nach § 244 Abs 5 S 3 SGB 6 bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Grundrentenzeiten für den Grundrentenzuschlag aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 76g Abs 1 SGB 6
Leitsatz (amtlich)
Soweit nach der Übergangsregelung in§ 244 Abs 5 S 3 SGB VI Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II keine Grundrentenzeiten für einen Zuschlag an Entgeltpunkten iS von§ 76g Abs 1 SGB VI sind, bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ausklammerung von Zeiten der Arbeitslosigkeit.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 16. Mai 2022 verstorbenen Ehemannes eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) und die Auszahlung der Nachzahlung ab Rentenbeginn geltend.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Ehemannes J. W. (im Folgenden: der Versicherte) und wohnte zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt.
Der am ... 1964 geborene Versicherte durchlief von September 1979 bis Februar 1981 eine Berufsausbildung zum Maurer (18 Monate) und war im Anschluss daran bis April 1984 (38 Monate), von September 1986 bis Dezember 1989 (40 Monate), von März bis April 1991 (zwei Monate), von September 1991 bis September 1992 (13 Monate), von Dezember 1993 bis November 1994 (zwölf Monate), von Juli bis Dezember 1996 (sechs Monate), von September bis Dezember 1997 (vier Monate), von März 1998 bis Januar 2004 (71 Monate), von Juni bis November 2004 (sechs Monate), von April bis Dezember 2005 (neun Monate), im April 2006 (einen Monat), von Juni bis Dezember 2006 (sieben Monate), von Mai 2007 bis November 2008 (19 Monate), von Juni 2009 bis September 2012 (40 Monate), von November bis Dezember 2012 (zwei Monate), von März bis Dezember 2013 (zehn Monate) und von März 2014 bis August 2020 (78 Monate) versicherungspflichtig beschäftigt. Die anderen Monate seit Eintritt in das Erwerbsleben sind im Versicherungsverlauf nicht oder ausschließlich mit Zeiten der geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung, des Bezuges von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder von Arbeitslosengeld II belegt. Für den Monat Februar 2014 ist für den 10. bis zum 21. Februar 2014 im Versicherungsverlauf „Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen für berufliche Ausbildung - Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit“ festgestellt. Der Versicherte selbst hat auf Anfrage des beklagten Rentenversicherungsträgers für die vorgenannten Monate der versicherungspflichtigen Beschäftigung September 1992, September 1994 und Oktober 1994 mitgeteilt, nicht im Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe, sondern anderer Leistungen (ohne nähere Angaben) gestanden zu haben.
Im September 2020 wurde bei dem Versicherten die Erstdiagnose eines primär metastasierten multilokulären Gallengangkarzinoms gestellt und eine palliative Chemotherapie eingeleitet. Er beantragte am 30. August 2021 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2022 bewilligte die Beklagte dem Versicherten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer mit Rentenbeginn am 1. August 2021 (Zahlbetrag ab dem 1. März 2022 859,94 €). Für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 28. Februar 2022 errechnete sie eine Nachzahlung von 6.026,30 €. Zur Berechnung der Rente ist in dem Bescheid ausgeführt, ein Zuschlag für langjährige Versicherung (so genannter Grundrentenzuschlag) habe sich bei der Berechnung der Rente nicht ergeben, weil nicht mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten (396 Monate), sondern nur insgesamt 376 Monate vorhanden seien. Zu den berücksichtigten Monaten, die sich mit den vorstehend im Tatbestand angegebenen Zeiten der Berufsausbildung und versicherungspflichtigen Beschäftigung vollständig decken, wird auf die Anlage „Grundrentenzeiten“ des Bescheides (u.a. Blatt 14 Rückseite bis 15 Rückseite der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Nachzahlungsbetrag wurde nachfolgend in Höhe von 4.582,21 € an die Krankenkasse des Versicherten für das dem Versicherten gezahlte Krankengeld erstattet und im Übrigen auf das vom Versicherten angegebene Konto überwiesen.
Am 15. Februar 2022 legte der Versicherte gegen „den erlassenen Rentenbescheid“ vom 31. Januar 2022 Widerspruch ein. Er sei „deutlich länger versichert“ gewesen, als dies in dem Rentenbescheid berücksichtigt worden sei, sodass er einen Anspruch auf einen Rentenzuschlag habe. Die Beklagte habe den Nachzahlungsbetrag für die Rente nicht an die Krankenkasse erstatten dürfen, sondern müsse auch den Betrag von 4.582,21 € an ihn, den Versicherten, zahlen.
Die Beklage wies ...