Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau
Leitsatz (amtlich)
Die Bergmannsprämie ist kein durch den Versorgungsträger festzustellendes Entgelt. Sie ist als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, jedoch steuerfrei. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung von § 3 Nr 46 EStG in der am 1.8.1991 geltenden Fassung (vgl LSG Halle vom 29.6.2016 - L 3 RS 12/14 sowie vom 27.8.2015 - L 1 RS 23/13, entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 19.11.2015 - L 22 R 588/13).
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Oktober 2015 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung zusätzlicher Entgelte im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) auf der Grundlage von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau (im Folgenden: Bergmannsprämie).
Der am ... 1939 geborene Kläger besuchte vom 1. September 1966 bis zum 31. Juli 1971 die Ingenieurschule E ... Ausweislich der Urkunde dieser Einrichtung vom 29. März 1973 erwarb er nach bestandener Prüfung die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu führen. Nachfolgend war er bis zum 31. März 1974 beim VEB E. und E. G. beschäftigt. Es folgten Tätigkeiten beim VEB E. S. (1. April 1974 bis 31. Juli 1975) sowie beim VEB Z. R.- und A. G. (1. August 1975 bis mindestens 30. Juni 1990). Vom 1. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 1. März 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit den entsprechenden Entgelten fest.
Am 6. November 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung der festgestellten Entgelte. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2009 fest, dass das AAÜG nach § 1 dieses Gesetzes entgegen der Aussage im Feststellungsbescheid vom 7. Dezember 2004 nicht anwendbar sei. Der Feststellungsbescheid vom 7. Dezember 2004 sei rechtswidrig, könne aber nicht mehr nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) zurückgenommen werden. Ein Anspruch auf Feststellung von weiteren Pflichtbeitragszeiten bzw. höheren Entgelten nach dem AAÜG bestehe jedoch nicht. Der Feststellungsbescheid vom 7. Dezember 2004 sei deshalb rechtswidrig, weil für den VEB Z. R.- und A. G. am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne der AVItech nicht mehr vorgelegen hätten. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2009 zurück. Das anschließende Klageverfahren beim Sozialgericht Stendal (Az.: S 6 R 131/09, mit Wirkung vom 1. November 2010 in das Sozialgericht Magdeburg eingegliedert, Az.: S 46 R 90131/09) endete am 24. Januar 2011 mit einem Vergleich dahingehend, dass die Beklagte anerkannte, dass das AAÜG gemäß § 1 Abs. 1 dieser Vorschrift doch anwendbar sei. Die Beklagte verpflichtete sich zudem zu prüfen, in welchem Umfang höhere Verdienste gemäß § 6 Abs. 1 AAÜG festzustellen seien.
Im sich daran anschließenden Verwaltungsverfahren legte der Kläger eine Vereinbarung vom 2. Juli 1975 mit dem VEB Z. R.- und A. G. vor. Diese hatte - auszugsweise - folgenden Inhalt: "Der Kollege S. übernimmt am 1. August 1975 im VEB Z. R.- und A. G. die Funktion des Abteilungsleiters Zentraler Warenein- und -ausgang im Direktionsbereich Beschaffung und Absatz. ( ) Die Bergmannstreueprämie wird in Höhe von 10% weitergewährt, bei Erfüllung der Kennziffern wird eine Leistungsprämie in Höhe der anteiligen Jahresendprämie für das Jahr 1975 gezahlt. ( )". Auf der Grundlage einer Bescheinigung der R. vom 12. Januar 2011 mit der Anlage "Fiktiv ermittelter Auszahlbetrag "Zusätzliche Belohnung") erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2011 eine Bergmannsprämie als zusätzliches Entgelt für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1975 in Höhe von 1.656,30 Mark an. Für die Zeit vom 1. März 1973 bis zum 31. Dezember 1974 und vom 1. August 1975 bis zum 30. Juni 1990 könne die geltend gemachte Bergmannsprämie nicht berücksichtigt werden, da diese weder durch den Kläger noch durch seinen ehemaligen Arbeitgeber habe nachgewiesen werden können. Die tatsächliche Gewährung und die Höhe der Bergmannsprämien seien von der Erfüllung vielfältiger Bedingungen abhängig gewesen. Wegen der nicht zweifelsfrei nachvollziehbaren Erfüllung dieser Bedingungen könne eine Berechnung der Bergmannsprämien durch die Beklagte nicht erfolgen. Den dagegen eingelegten - nicht näher begründeten - Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2011 im Rahmen einer Überprüfung nach Aktenlage zurück.
Dagegen hat der Kläger am 14. Dezember 2011 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben, mit der er sein Bege...