Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau
Leitsatz (amtlich)
Die Bergmannsprämie ist kein durch den Versorgungsträger festzustellendes Entgelt. Sie ist als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, jedoch steuerfrei. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung von § 3 Nr 46 EStG in der am 1.8.1991 geltenden Fassung (vgl LSG Halle vom 27.8.2015 - L 1 RS 23/13 = juris; Ablehnung von LSG Berlin-Potsdam vom 19.11.2015 - L 22 R 588/13 = juris).
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung zusätzlicher Entgelte im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) auf der Grundlage von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau (im Folgenden: Bergmannsprämie) für die Kalenderjahre 1973 bis 1982 und 1984.
Der am ... 1942 geborene Kläger erwarb ausweislich einer Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B. vom 7. August 1973 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. In den umstrittenen Jahren arbeitete er im VEB Zentralwerkstatt G. Aufgrund eines Überleitungsvertrages übernahm der Kläger am 1. Juni 1990 eine Tätigkeit im VEB Zentralwerkstatt R.
Mit Feststellungsbescheid vom 19. August 2002 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. August 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit den entsprechenden Entgelten fest. Am 22. Januar 2007 beantragte der Kläger die Feststellung von weiteren Entgelten im Rahmen des AAÜG aufgrund gezahlter Bergmannsprämien. Er legte Kopien von Bescheinigungen für zusätzliche Belohnungen für die Jahre 1983 und 1985 bis 1990 vor. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 31. Juli 2008 ab. Sie führte aus, die durch den Antrag veranlasste erneute Prüfung des Feststellungsbescheides vom 19. August 2002 habe ergeben, dass dieser rechtswidrig sei. Die Zuerkennung von Zusatzversorgungszeiten sei von Anfang an fehlerhaft gewesen. Am Stichtag des 30. Juni 1990 hätten die betrieblichen Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage zur AVItech nicht vorgelegen. Aus diesem Grunde sei der Bescheid vom 19. August 2002 fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig. Eine Rücknahme dieses Bescheides sei jedoch nicht zulässig, weil die entsprechende Frist bereits abgelaufen sei. Die Bestandskraft des Bescheides vom 19. August 2002 erstrecke sich jedoch nur auf die bereits festgestellten Tatsachen. Weitere Rechte könnten daraus im Zuge eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) nicht abgeleitet werden, denn für die Anerkennung höherer Entgelte sei keine Rechtsgrundlage vorhanden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits mehrfach entschieden, dass aufgrund des Normzwecks der Vorschrift des § 48 Abs. 3 SGB X kein Unrecht erweitert werden dürfe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2008 zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 19. Dezember 2008 Klage beim Sozialgericht Dessau (S 2 R 516/08). Während des Klageverfahrens hob die Beklagte ihren Bescheid vom 31. Juli 2008 auf. Mit Feststellungsbescheid vom 14. Dezember 2010 führte sie die Zeit vom 1. August 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech auf und erkannte weitere Entgelte an. In der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts am 14. April 2011 nahm der Kläger ein Anerkenntnis der Beklagten vom 21. Dezember 2010 an. Der Kammervorsitzende erklärte daraufhin, dass damit das Verfahren abgeschlossen sei.
Auf der Grundlage der in dem sozialgerichtlichen Termin vom 14. April 2011 getroffenen Vereinbarungen erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid vom 5. Juli 2011, mit dem sie die Feststellung vom Kläger weiterhin geltend gemachter höherer Verdienste ablehnte. Hinsichtlich der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1971 bis zum 31. Dezember 1982 und vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1984 verbleibe es bei der bereits erfolgten Ablehnung im Bescheid vom 14. Dezember 2010. Weitere höhere Arbeitsverdienste unter Berücksichtigung von Bergmannsprämien könnten nicht anerkannt werden. Die vom Kläger begehrten weiteren zusätzlichen Arbeitsverdienste seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 13. Oktober 2011 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Einbeziehung von Bergmannsprämien in die Rentenberechnung. Dieser Versicherungsträger leitete diesen Antrag an die Beklagte weiter. Diese lehnte ihn mit Bescheid vom 24. Januar 2012 ab. Sie führte erneut aus, die von dem Kläger begehrten weiteren zusätzlichen Arbeitsverdienste seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Den dagegen ei...