Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit eines volkseigenen Ingenieurbetriebs der Plast- und Elastverarbeitung zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) setzt u. a. voraus, dass der Versicherte im maßgeblichen Zeitraum in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Der verfolgte Hauptzweck des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauleistungen ausgerichtet gewesen sein, vgl. BSG, Urteil vom 09 April 2002 - B 4 RA 41/01 R.

2. In dem VEB Ingenieurbetrieb Plast- und Elastverarbeitung wurde zwar auch produziert. In der Hauptsache wurden aber komplexe und komplizierte Sondermaschinen hergestellt, die dem erforderlichen Begriff der Massenproduktion nicht entsprechen, vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R.

3. In dem Betrieb wurden auch Ersatz- und Verschleißteile hergestellt. Dabei hat es sich aber um eine nachrangige Produktion gehandelt, die an dem Hauptzweck, der Herstellung von Sondermaschinen, nichts geändert hat.

4. Der VEB Ingenieurbetrieb Plast- und Elastverarbeitung war auch kein gleichgestellter Betrieb. In § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech ist ein derartiger Betrieb nicht genannt. Bei diesem Betrieb hat es sich auch nicht um ein Forschungsinstitut gehandelt.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. September 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers ein weiterer Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen ist.

Dem am ... 1950 geborenen Kläger wurde im Februar 1975 durch die Ingenieurhochschule M. die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen. Danach war er bis zum 30. Juni 1990 wie folgt beruflich tätig:

01. März 1975 bis zum 28. Februar 1978: Fertigungstechnologe beim VEB Büromaschinenwerk S ...

01. März 1978 bis zum 31. Dezember 1983: Projektant bei dem VEB Ingenieurbetrieb Plast- und Elastverarbeitung H ...

01. Januar 1984 bis zum 31. Juli 1987: Projektant bei dem VEB Gummiwerke B. - Standort H ...

01. August 1987 bis zum 15. Januar 1988: Leitprojektant bei dem VEB Synthesewerk S ...

16. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990: wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter bei dem VEB Rationalisierung Elektro- und Stahlbau H ...

Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete der Kläger nicht. Zur Zeit der DDR hat er eine schriftliche Versorgungszusage nicht erhalten.

Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren (Antrag am 08. Juni 1999, Ablehnungsbescheid vom 09. Juli 2002 und Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 2003) hatte der Kläger Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. In diesem Verfahren (S 12 RA 158/03) unterbreitete die Beklagte ein Vergleichsangebot, wonach auf den Kläger § 1 Abs. 1 AAÜG anwendbar sei, und sie verpflichtete sich, ihm nach Abschluss des Verfahrens einen rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid über die berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten zu erteilen. Dieses Angebot nahm der Kläger an. Damit hatte sich dieser Rechtsstreit erledigt.

Mit Feststellungsbescheid vom 24. März 2005 erkannte die Beklagte die Zeiträume vom 01. März 1975 bis zum 28. Februar 1978 und vom 01. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz mit den dabei erzielen Verdiensten an. Der Zeitraum vom 01. März 1978 bis zum 31. Dezember 1983 (Beschäftigung beim VEB Ingenieurbetrieb Plast- und Elastverarbeitung H.) könne nicht anerkannt werden, weil diese Tätigkeit nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems verrichtet worden sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15. April 2005 Widerspruch ein. Sein Betrieb habe zum Kombinat Plast- und Elastverarbeitung gehört. In diesem seien verschiedene Spritzgussteile aus Kunststoff und Teile aus Elastomeren hergestellt worden. Sein Betrieb habe dafür Konstruktionsarbeiten und Arbeiten zur Produktionsvorbereitung und Produktionsdurchführung erbracht, den Bau von Maschinen und Fertigungsmitteln betreut und in der Fertigung zum Einsatz gebracht. Die Mitarbeiter hätten dabei konstruktive und technische Leistungen erbracht. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem VEB Ingenieurbetrieb Plast- und Elastverarbeitung H. habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Dieser Betrieb sei keinem Ind...

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