Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Verpflegungsgeld der früheren Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt im Rahmen des AAÜG
Orientierungssatz
Zur Berücksichtigung von Verpflegungsgeld der früheren Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt im Rahmen des AAÜG.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der in die Rentenversicherung zu überführenden Entgelte ihres verstorbenen Ehemanns F. (Versorgungsberechtigter) unter Berücksichtigung des ihm während seiner Dienstzeit bei der Deutschen Volkspolizei gezahlten Verpflegungsgeldes.
Der 19x. geborene Versorgungsberechtigte war vom 1. September 1968 bis zum 31. März 1988 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als Angehöriger der Deutschen Volkspolizei im Feuerwehrdienst beschäftigt. Mit der für den jeweils laufenden Monat gezahlten Besoldung erhielt der Versorgungsberechtigte fast während des gesamten Zeitraums auch persönliche Vergütungen in Form von Wohnungs- und Verpflegungsgeld. Diese wurden nach Teil F Abschnitt I Nr. 1 der Ordnung Nr. 27/89 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung (Besoldungsordnung) vom 2. März 1989 für nicht in Anspruch genommene Gemeinschaftsunterkunft bzw. bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung gezahlt.
Aus Anlass eines Rentenantrags bat der Rentenversicherungsträger im Juli 2001 die Beklagte um die Meldung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem sowie diesbezügliche weitere Feststellungen. Mit Schreiben vom 6. September 2001 übersandte die Beklagte dem Versorgungsberechtigten den Entwurf eines Bescheids nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) sowie einer Entgeltbescheinigung für Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 256a SGB VI. Im Rahmen einer darauf folgenden persönlichen Vorsprache wurde dem Versorgungsberechtigten die Zusammensetzung des festgestellten Arbeitsentgelts erläutert.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. September 1971 bis zum 31. März 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums des Innern sowie u.a. die Höhe des in diesem Zeitraum erzielten Entgelts fest. Als Anlage beigefügt war eine Entgeltbescheinigung nach § 256a SGB VI für den Zeitraum vom 1. September 1968 bis zum 30. August 1971. Mit einem am 23. November 2001 bei der Polizeidirektion Halle eingegangenen Schreiben legte der Versorgungsberechtigte Widerspruch gegen die "Entgeltbescheinigungen nach § 8 AAÜG und § 256a SGB VI" ein. Diesen begründete er nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2002 wies die Beklagte unter dem Betreff "Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) Entgeltbescheinigungen nach § 8 AAÜG und § 256a SGB VI" den Widerspruch gegen die "Entgeltbescheinigung vom 23.10.2001" zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Versorgungsberechtigten sei im Rahmen der persönlichen Vorsprache erläutert worden, dass die Feststellung der Arbeitsentgelte auf Grundlage der Besoldungsunterlagen erfolge. Diese seien bei den Dienststellen geführt worden und hätten genaue Auskunft über die erzielten Brutto- und Nettoverdienste, das sozialversicherungspflichtige Einkommen sowie die entsprechenden Zulagen und Zuschläge gegeben. Verpflegungsgeld, das der Versorgungsberechtigte als Angehöriger der Volkspolizei erhalten habe, sei nicht sozialversicherungs- sowie lohnsteuerpflichtig gewesen. Die Begründung zur Sache endete mit den Worten "eine Voraussetzung für eine Änderung meiner Bescheide liegt somit nicht vor". Der Widerspruchsbescheid wurde dem Versorgungsberechtigten am 18. Juni 2002 zugestellt.
Der Versorgungsberechtigte hat mit einem am 16. Juli 2002 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Namens des Versorgungsberechtigten beantragte dieser wörtlich:
"1. den Bescheid vom 23.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2006 aufzuheben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, unter der Auffassung des Gerichtes eine ordnungsgemäße Entgeltbescheinigung zu erlassen."
Der Klageschrift beigefügt war die Entgeltbescheinigung für Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 256a SGB VI vom 23. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2002. In der am 1. November 2002 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Klagebegründung hat der Prozessbevollmächtigte des Versorgungsberechtigten ausgeführt, der Versorgungsberechtigte begehre "die Überprüfung der Entgeltbescheinigung und Berichtigung derselben". Er rüge die Nichtberücksichtigung des Verpflegungsgeldes als sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Zwar sei dieses genauso wie das Wohnungsgeld nach der Besoldungsordnung zur Versorgung beitragsfrei gewesen, doch werde das Wohnungsgeld von ...