Nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sperrzeit. befristetes Arbeitsverhältnis. Saisonarbeit. Winterarbeitslosigkeit im Baugewerbe. Arbeitslosengeld. Wechsel von einer unbefristeten in eine befristete Beschäftigung. Konkrete Aussicht auf Verlängerung. Berufsfreiheit
Leitsatz (amtlich)
Ob ein Arbeitnehmer von einer unbefristeten Beschäftigung in eine befristete Beschäftigung mit wichtigem Grund wechseln kann, richtet sich danach, ob es sich um eine befristete Einstellung für eine an sich unbefristete Beschäftigung handelt, bei der die Befristung als Probezeit dient und/oder der Ungewissen Auftragslage bzw. saisonalen Einflüssen geschuldet ist, oder ob es sich ihrer Natur nach um eine befristete Aufgabe handelt (Fortentwicklung von BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 7 AL 98/03 R – SGb 2005 S. 294).
Ein Arbeitnehmer des Baugewerbes kann eine unbefristete Beschäftigung zugunsten einer befristeten Beschäftigung auch dann aufgeben, wenn er im Hinblick auf die witterungsabhängige Arbeit und die Verhältnisse auf dem Bauarbeitsmarkt nicht unmittelbar im Anschluss an das Ende der Befristung im Dezember mit einer Weiterbeschäftigung rechnen kann.
Normenkette
GG Art. 12 Abs. 1; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1; KSchG § 1 Abs. 3; SGB III a.F. § 144 Abs. 1 Nr. 1, § 117 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Stendal (Aktenzeichen S 1 AL 63/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 23. Dezember 2000 bis 4. März 2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger während der Zeit vom 23. Dezember 2000 bis 4. März 2001 Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld hat.
Der am … 1978 geborene Kläger meldete sich am 22. Dezember 2000 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Er war vorher vom 1. August 1995 bis 17. Dezember 1998 bei der Firma S. Ö. – und T. GmbH (SÖT) in S. als Auszubildender und Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Am 7. Januar 1999 nahm er wiederum Arbeit auf und beendete das Arbeitsverhältnis bei der Firma SÖT durch Kündigung vom 4. September 2000 zum 15. September 2000. Vom 18. September bis 22. Dezember 2000 arbeitete der Kläger als Tiefbauarbeiter bei der Firma O. S. T. mbH in W.. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma O. S. war bis zum 22. Dezember 2000 befristet.
Bei der Firma SÖT bezog der Kläger von Januar bis August ein durchschnittliches Monatsentgelt von 2.899,34 DM. Bei der Firma O. S. erhielt er in den Monaten Oktober und November 2000 ein Bruttomonatsentgelt von 3.330,00 DM bzw. 3.142,00 DM. Auf Befragen gab der Kläger an, er habe das Arbeitsverhältnis mit der Firma SÖT aus persönlichen Gründen gekündigt.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Sperrzeit vom 23. Dezember 2000 bis 16. März 2001 (zwölf Wochen) eingetreten sei, während der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Er habe durch die Kündigung zum 15. September 2000 das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma SÖT selbst aufgegeben. Die Arbeitsaufgabe sei für den Eintritt der Arbeitslosigkeit ursächlich geblieben, denn das Anschlussarbeitsverhältnis sei von vornherein befristet gewesen.
Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, da er eine Mietwohnung habe, seien monatliche Mietzahlungen zu entrichten. Des weiteren seien monatliche Versicherungsbeitrage fällig. Sein Pkw müsse unterhalten werden. Daraus ergebe sich, dass eine zwölfwöchige Sperrzeit für ihn eine besondere Härte sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2001 zurück und führte aus, der Kläger habe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses keinen wichtigen Grund gehabt. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, das Beschäftigungsverhältnis so lange fortzusetzen, bis er nahtlos ein neues (unbefristetes) Arbeitsverhältnis hätte eingehen können, sodass der Eintritt der Arbeitslosigkeit vermieden worden wäre. Eine besondere Härte liege nicht vor, weil die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse dabei keine Berücksichtigung fänden. Deshalb sei die Sperrzeit nicht herabzusetzen.
Hiergegen hat der Kläger am 17. April 2001 beim Sozialgericht Stendal Klage erhoben. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass der neue Arbeitsvertrag wegen des Wintereinbruchs nicht verlängert worden sei. Die Arbeitslosigkeit sei durch den Wintereinbruch, nicht durch sein Verschulden entstanden. Seit dem 5. März 2001 sei er mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei der Firma O. S. beschäftigt.
Das Sozialgericht Stendal hat mit Urteil vom 26. Mai 2003 den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2001 aufgehoben. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kläger habe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma SÖT einen wichtigen Grund gehabt. Der Wechsel von einem Arbe...