Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Arbeitsaufgabe. Eigenkündigung. Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis. wichtiger Grund. verfassungskonforme Auslegung

 

Orientierungssatz

Ein wichtiger Grund iS von § 144 Abs 1 SGB 3 für die Lösung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses zur Aufnahme einer befristeten Beschäftigung liegt dann vor, wenn es sich um eine befristete Einstellung für eine an sich unbefristete Beschäftigung handelt, bei der die Befristung als Probezeit dient und/oder wegen der ungewissen Auftragslage bzw saisonalen Einflüsse (Baubranche) erfolgt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.07.2006; Aktenzeichen B 11a AL 57/05 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger während der Zeit vom 23. Dezember 2000 bis 4. März 2001 Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld hat.

Der ... 1976 geborene Kläger meldete sich am 22. Dezember 2000 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Vom 18. September bis 22. Dezember 2000 arbeitete der Kläger als Tiefbauarbeiter bei der Firma O S T mbH in W. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma O S war bis zum 22. Dezember 2000 befristet. Zuvor war er vom 12. April 1999 bis 15. September 2000 bei der Firma S Öko- und Tiefbau GmbH (S) in S als Bauwerker beschäftigt gewesen. Er beendete das Arbeitsverhältnis bei der Firma S durch Eigenkündigung am 4. September 2000 zum 15. September 2000. Bei dieser Firma S war er auch in der Vergangenheit - mit kurzen Unterbrechungen im Winter - beschäftigt gewesen. So wurde er dort vom 1. September 1992 bis 31. Juli 1995 als Tief- und Straßenbauer ausgebildet und im Anschluss daran bis zum 10. Februar 1997 beschäftigt. In der Zeit vom 11. Februar 1997 bis 24. Februar 1997 erhielt er Arbeitslosengeld von der Beklagten, woran sich eine neuerliche - durch den Grundwehrdienst unterbrochene - Beschäftigungsphase vom 25. Februar 1997 bis 17. Dezember 1998 anschloss. Vom 18. Dezember 1998 bis zum 11. April 1999 bezog der Kläger wiederum Arbeitslosengeld.

Bei der Firma S erhielt er bei einer 39-Stundenwoche einen Stundenlohn von 16,50 DM (das Durchschnittsentgelt in den Monaten Januar bis August 2000 betrug 3131,49 DM). Die Firma O S zahlte ihm bei einer 40/37,5 - Stundenwoche einen Stundenlohn von 19 DM. Das monatliche Bruttoentgelt belief sich in den Monaten Oktober und November 2000 auf 3.397,00 DM bzw. 3.175,00 DM. Auf Befragen gab der Kläger an, er habe das Arbeitsverhältnis mit der Firma S aus persönlichen Gründen gekündigt. Es habe ein schlechtes Arbeitsklima geherrscht, er sei mit den Leuten nicht klar gekommen. Zudem habe "Unterbezahlung" bestanden. Er habe nicht versucht, die Gründe für die Beendigung zu beseitigen, da man wegen mehr Geld nicht zu fragen brauchte. Man habe nur eine unpassende Antwort bekommen. Den Zeitpunkt der Beendigung habe er gewählt, da die andere Firma ihn sofort habe haben wollen. Gegen den Vorwurf des schlechten Arbeitsklimas verwahrte sich die Firma S und verwies darauf, dass bis auf den Kläger und seinen Kollegen J - bei 115 Beschäftigten - kein Arbeitnehmer im Jahr 2000 gekündigt habe. Der Kläger hätte ohne die Eigenkündigung in der Firma weiterarbeiten können. Dieser seinerseits wiederholte seine Argumentation über das Arbeitsklima und verwies darauf, dass er seinen Stundenlohn von 16,50 DM Stundenlohn verbessern wollte und er schon seit Jahren mit dem Gedanken gespielt habe, die Firma S zu verlassen. Es gebe heutzutage kaum noch Firmen, bei denen man sofort einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekomme.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Sperrzeit vom 23. Dezember 2000 bis 16. März 2001 (zwölf Wochen) eingetreten sei, während der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Er habe durch die Kündigung zum 15. September 2000 das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma S selbst aufgegeben. Die Arbeitsaufgabe sei für den Eintritt der Arbeitslosigkeit ursächlich geblieben, da das Anschlussarbeitsverhältnis von vornherein befristet gewesen sei. Für diesen Wechsel habe kein wichtiger Grund bestanden, denn er sei nicht unterbezahlt gewesen. So habe der Stundenlohn mit 16,50 DM über dem Mindeststundenlohn von damals 16,28 DM gelegen.

Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den letzten Arbeitgeber sei deshalb erfolgt, weil in den Wintermonaten neue Aufträge nicht ausführbar gewesen seien. Auch die Firma S habe in der Vergangenheit die Arbeitnehmer in den Wintermonaten zeitweilig entlassen. Die Festsetzung der Sperrzeit bedeute zudem für ihn eine besondere Härte, da er über keine weiteren Einkünfte verfüge. Er habe monatliche Mietzahlungen sowie Versicherungsbeiträge zu tragen und müsse seinen PKW unterhalten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2001 zurück und führte aus, der Kläger habe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses keinen wichtigen Grund gehabt. Zum Zeitpunkt seiner Eigenkündigung sei ein...

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