Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. persönlicher Geltungsbereich des AAÜG. Abweichung von der Rechtsprechung des BSG

 

Orientierungssatz

1. Die Rechtsprechung des BSG, 2002-04-09, B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, vermag den Senat deshalb nicht zu überzeugen, weil er bezweifelt, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitern wollte und damit das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat.

2. Die Kritikpunkte des Senats an der ständigen Rechtsprechung des BSG veranlassen ihn dazu, die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls auch dann strikt einzuhalten, wenn sie als solche enger gefasst sind, als sie im Einzelnen überzeugend abzuleiten sind. Nur wenn danach die Anwendbarkeit des AAÜG bejaht werden müsste, würde sich die Frage stellen, ob der Senat in klärungsbedürftiger Weise von der genannten Rechtsprechung des BSG abweicht.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. November 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen.

Dem 1933 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Bergakademie F. vom 7. Juni 1957 der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen.

Im Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1986 war er als Abteilungsleiter E. im VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck tätig. Ab 1. Februar 1986 war er als Abteilungsleiter L.- und B. beschäftigt. Als Beschäftigungsbetrieb wurde im Änderungsvertrag vom 13. Februar 1982 der VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck, Ingenieurbüro für Rationalisierung angegeben. Im Sozialversicherungsausweis (SVA) war als Betrieb "VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, Kombinatsleitung" gestempelt. Ab 1. Juli 1990 war im SVA als Beschäftigungsbetrieb die Mansfeld AG angegeben.

Eine positive Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht.

Am 31. Juli 1990 schlossen die M. AG (Unternehmen M. C. GmbH) und der Kläger einen Arbeitsvertrag. In Nr. 6. des Vertrages heißt es wörtlich: "Die Zugehörigkeit zur M. C. GmbH rechnet ab 1. Juni 1990".

Am 21. Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen habe, noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sei daher nicht anwendbar. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 16. Dezember 2002 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Juni 1990 eine Beschäftigung in der M. C. GmbH ausgeübt. Dabei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt. Auch sei es kein gleichgestellter Betrieb gewesen.

Am 14. Juli 2003 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben und ausgeführt, die Stichtagsbegründung sei eine willkürliche Auslegung eines Urteils des Bundessozialgerichtes aus dem Jahre 1998. Die M. AG sei auch erst am 4. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen worden, so dass er am 30. Juni 1990 noch in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte hat ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vertieft und später ausgeführt, der Kläger habe als Abteilungsleiter L.- u. B. keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt.

Mit Urteil vom 14. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei im Juni 1990 nicht überwiegend ingenieurtechnisch tätig gewesen. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen und den eigenen Angaben des Klägers. Danach sei er nicht unmittelbar in den Produktionsprozess eingebunden gewesen. Das Urteil ist dem Kläger am 5. Dezember 2005 zugestellt worden.

Am 9. Dezember 2005 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung ausgeführt, auch die technische Intelligenz, die in der Produktionsvorbereitung tätig gewesen sei, sei von der zusätzlichen Altersversorgung erfasst gewesen. Der Kläger hat umfangreich dazu vorgetragen, dass er eine ingenieurtechnische Tätigkeit inne gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. November 2005 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 4. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Entgelte festzustellen.

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