Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bisheriger Beruf. Sanitärinstallateur. Facharbeiter. Verweisungstätigkeit. Telefonist. Einarbeitungszeit. Bürosachbearbeiter. Verkäufer in Baumarkt. Hausmeister. Monteur medizinischer Geräte. Montierer in der Metall- und Elektroindustrie. Anforderungsprofil. Ungelernte Tätigkeit. Soziale Zumutbarkeit. Lohngruppe
Leitsatz (redaktionell)
Eine Verweisungstätigkeit ist nur dann konkret genug bezeichnet, wenn ihr ein bestimmter Einsatz- und Aufgabenbereich zugeordnet werden kann, der die Prüfung ermöglicht, ob es sich um eine sozial zumutbare Tätigkeit handelt, deren gesundheitliche Anforderungen der Versicherte zu bewältigen in der Lage ist.
Normenkette
SGB VI § 240
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Mai 2003 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2002 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004.
Der am 1949 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss der achten Klasse der POS vom 1. September 1963 bis zum 7. Juli 1966 eine Lehre als Klempner und Installateur und war bis August 1973 in diesem Beruf tätig. Während der Beschäftigung holte er den Abschluss der zehnten Klasse der POS nach. Anschließend war er ab September 1973 bis zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe am 10. Oktober 1994 im Polizeidienst tätig. Zu Beginn dieser Beschäftigung wurde er 1 1/2 Jahre ausgebildet. Dabei hat er nach seinen Angaben im Polizeivollzugsdienst gearbeitet und überwiegend Streifen- und seltener Ermittlungsdienste verrichtet. Nur zu einem geringen Teil fielen dabei Büroarbeiten und dienstliche Telefonate an. Anschließend bezog er zunächst Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und war vom 2. Mai 1995 bis zum 28. Februar 1998 als Klempner/Installateur bei der Firma E. -GmbH B. , Geschäftsstelle L. , tätig. Vom 6. Juli 1998 bis zum 13. Dezember 1998 sowie ab dem 15. Mai 1999 war er als HLS-Monteur bei der Firma P. & P Personaldienst GbR, L. , beschäftigt. In Folge eines Umknickens des linken Kniegelenks war er ab dem 15. Januar 2001 arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 6. Februar bis zum 6. Dezember 2001 Krankengeld. Am 5. März 2001 wurde im Rahmen einer arthroskopischen Operation eine partielle mediale Meniskektomie links durchgeführt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zum 31. Dezember 2001, nachdem der Kläger ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 29. November 2001 vorgelegt hatte. Danach könne er wegen der Kniegelenkserkrankung noch nur körperlich leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen ausüben. Ein Antrag des Klägers auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Schädigung des linken Kniegelenkes ist erfolglos geblieben (Bescheid vom 10. Februar 2005).
Anschließend bezog der Kläger vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2003 Arbeitslosengeld. Vom 1. April 2003 bis zum 31. Januar 2004 war er im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) bei der A. Arbeitsförderungs- und Sanierungsgesellschaft mbH als Metallwerker beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte das Aufarbeiten alter technischer Geräte für ein Chemiemuseum. Es handelte sich um eine körperlich leichte Tätigkeit. Nach Angaben des Klägers konnte er wahlweise an der Werkbank sitzen oder stehen. Während der Maßnahme führte er zudem vom 2. Juni bis zum 23. Oktober 2003 eine Qualifizierung durch. Nach Angaben des Klägers wurden ihm Grundlagen in "Word", im Gartenbau, in Vermessungstechnik sowie im Pflastern vermittelt. Anschließend erhielt der Kläger vom 1. Februar bis zum 15. November 2004 Arbeitslosengeld. Arbeitslosenhilfe und ALG II sind ihm wegen anrechenbaren Einkommens der Ehefrau nicht bewilligt worden.
In seinem Rentenantrag vom 6. Juni 2001 machte der Kläger geltend, wegen Schmerzen im linken Kniegelenk nur noch sitzende Tätigkeiten verrichten zu können. Die Beklagte holte zunächst einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 13. Juni 2001 ein und zog den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik E. B. S. vom 19. November 2001 über eine stationäre medizinische Rehabilitation vom 18. Oktober bis zum 8. November 2001 bei. Danach bestehe eine Varusgonarthrose links, eine arterielle Hypertonie Stadium I nach WHO sowie eine Hyperlipidämie. Als Heizungs- und Sanitärmonteur könne der Kläger nicht mehr tätig sein. Körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne langes Stehen und Ge...