Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verweisbarkeit eines ausgebildeten Installateurs mit der Spezialisierung Klempner Gas/Wasser auf die Tätigkeit eines Gerätezusammensetzers in der Metall- und Elektroindustrie
Leitsatz (amtlich)
Ein ausgebildeter Installateur mit der Spezialisierung Klempner Gas/Wasser ist sozial zumutbar auf die Tätigkeit des Gerätezusammensetzers in der Metall- und Elektroindustrie verweisbar.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Juni 2015 wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) über den 31. Juli 2013 hinaus hat.
Der am ... 1958 geborene Kläger absolvierte nach seiner zehnjährigen Schulausbildung vom 1. September 1974 bis zum 12. Juli 1976 eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Installateur mit der Spezialisierung Klempner Gas/Wasser (Facharbeiterzeugnis vom 12. Juli 1976). Anschließend arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern in diesem Beruf, bis er am 17. November 2003 einen Arbeitsunfall erlitt. Er stürzte aus ca. vier Metern von einer Leiter bzw. einem Behälter und fiel dabei auf die rechte Ferse. Hierbei zog er sich eine Calcaneustrümmerfraktur rechtsseitig zu. Aufgrund des Arbeitsunfalls bezieht er seit dem 1. Mai 2006 von der Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft eine Unfallrente auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 Prozent.
Aufgrund des Rentenantrages vom 15. Mai 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger nach medizinischen Ermittlungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2011 und dann bis zum 31. Juli 2013. Am 6. März 2013 beantragte der Kläger die Weiterzahlung dieser Rente über den 31. Juli 2013 hinaus. Die Beklagte zog zunächst von der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. K. die dieser vorliegenden Facharzt-/und Krankenhausentlassungsberichte ab Juli 2011 und einen Befundbericht des Facharztes für Chirurgie Dr. K. vom 12. Juni 2013 bei. Diesbezüglich wird auf Blatt 50 bis 59 sowie Blatt 62 des medizinischen Teils der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sodann veranlasste die Beklagte ein Gutachten durch die Fachärztin für Orthopädie/Chirotherapie K ... Diese untersuchte den Kläger am 15. August 2013 und stellte in ihrem Gutachten vom selben Tag folgende Diagnosen:
Zustand nach Arthrodese des rechten unteren Sprunggelenkes mit Funktionsstörung des gesamten Sprunggelenkes.
Initiale, obere Sprunggelenkarthrose rechts.
Chronisch rezidivierendes lumbales Pseudoradikulärsyndrom rechts.
Rezidivierende Epikondylitis humeri radialis beiderseits.
Rezidivierendes Subakromialsyndrom rechts.
Sie führte aus, die statische Belastbarkeit des Klägers sei reduziert. Die Einschränkungen ergäben sich im Wesentlichen aus den Folgen der Verletzung des rechten Sprunggelenkes 2003. Nach der Arthrodese des unteren rechten Sprunggelenkes bestehe jetzt ein gutes Ergebnis. Es bestünden keine klinischen und radiologischen Zeichen für einen floriden Entzündungszustand. Die im Rahmen einer Begutachtung im Jahre 2011 angegebene Myatrophie habe sich wesentlich gebessert. Auch das Gangbild scheine jetzt wesentlich besser zu sein. Die Benutzung einer Unterarmgehstütze sei nicht mehr notwendig. Dennoch bleibe eine gewisse Beeinträchtigung der Gehfähigkeit bestehen, so dass der Kläger überwiegend im Sitzen beruflich tätig sein sollte. Die übrigen geklagten Beschwerden ergäben keine wesentliche Beeinträchtigung der beruflichen Einsatzfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine vollschichtige berufliche Einsatzfähigkeit für körperliche Tätigkeiten, wenn im Sitzen und im Wechsel mit gelegentlichem Gehen und Stehen ohne schweres Heben und Tragen gearbeitet werden könne. Der Kläger könne unter großstädtischen Verhältnissen eine einfache Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurücklegen.
Daraufhin lehnte die Beklagte die Weiterzahlung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31. Juli 2013 hinaus mit Bescheid vom 2. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 ab. Die medizinische Sachaufklärung habe ergeben, dass bei dem Kläger ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen, ohne Klettern, Absturzgefahr sowie ohne Hocken und Knien vorliege. Eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit sei nicht mehr bestätigt worden. Der Gang könne ohne Hilfsmittel erfolgen. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne der Kläger die zuletzt rentenversicherungspflichtig unbefristet ausgeübte Beschäf...