Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. fiktive Einbeziehung. betriebliche Voraussetzung. VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg
Orientierungssatz
1. Das AAÜG ist nur dann anwendbar, wenn eine konkrete Zusage auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem (hier: zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) vorliegt.
2. Das AAÜG hat den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1.8.1991 erfassten" Personen nicht erweitert und das Neueinbeziehungsverbot nicht modifiziert (Entgegen BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 2).
3. Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG lässt sich eine Erweiterung der Anwendbarkeit des AAÜG auf Personen, die am 30.6.1990 einen Anspruch auf Einbeziehung bzw auf eine Versorgungszusage gehabt hätten, nicht begründen, da eine Ungleichbehandlung zu der von § 1 Abs 1 S 2 AAÜG erfassten Personengruppe nicht gegen Art 3 GG verstößt.
4. Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis, die sich aus Art 20 Abs 2 und 3 GG ergeben.
5. Der VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie noch war er ein gleichgestellter Betrieb.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts M. vom 31. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.
Dem 1955 geborenen Kläger wurde mit dem Diplom der Technischen Hochschule O. vom 10. Februar 1983 der akademische Grad Diplomingenieur verliehen. Vom 01. März 1983 bis zum 30. Juni 1990 war er als Grundsatztechnologe beim VEB Starkstromanlagenbau M. tätig. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er nicht. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht. Vom 01. Oktober 1975 bis 30. September 1978 gehörte er dem Sonderversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz an.
Am 30. März 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum von März 1983 bis Juni 1990. Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, er sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie bzw. des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Dagegen legte der Kläger am 21. Februar 2005 Widerspruch ein. Er sei in einem volkseigenen Industriebetrieb beschäftigt gewesen. Dort seien in Taktstraßen pro Jahr mehr als tausend Elektroschaltanlagen für die Industrie und das Bauwesen sowie weitere Ausrüstungen der Elektrotechnik hergestellt worden. Er habe als Technologe den Produktionsprozess vorbereitet und betreut. Im Übrigen sei bei vielen seiner früheren Kollegen die Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anerkannt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005 zurück. Bei dem VEB Starkstromanlagenbau habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Vielmehr sei der Betrieb ein Reparatur- und Montagebetrieb der elektrotechnischen Industrie gewesen. Ihm habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Daraufhin hat der Kläger am 10. Mai 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) M. erhoben. Das SG hat den Registerauszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft über den VEB Starkstromanlagenbau M. und das Statut des VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau B. beigezogen. Der Kläger hat seine Tätigkeit wie folgt geschildert: Sein Betrieb habe in industrieller Einzel-, Kleinserien- und Serienfertigung hauptsächlich Schaltanlagen für den industriellen Einsatz gefertigt. Die Schaltschränke seien in Taktstraßen am Fließband gefertigt worden. Ferner seien in einer eigenen Werkhalle große Transformatoren- und Kabelkompaktanlagen hergestellt worden. Seine Aufgabe als Grundsatztechnologe habe in der Analyse des technologischen Niveaus der Produktion, der Erarbeitung von Rationalisierungskonzepten und deren Einführung in die Produktion bestanden. Die Produktionseinführung habe ua auch die Erstellung aller Fertigungsunterlagen umfasst.
Mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 als Gruppenleiter Grundsatztechnologie, und damit in der Produktvorbereitung, tätig gewesen. Damit habe er aber keine ingenieurtechnische Tätigkeit verrichtet. Ob der VEB Starkstromanlagenbau M. ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei, sei deshalb nicht mehr entscheidungsrel...