Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Das Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV.

 

Orientierungssatz

1. Zum Leitsatz vgl LSG Halle vom 19.11.2015 - L 1 RS 33/12 = juris RdNr 30, LSG Chemnitz vom 7.7.2015 - L 5 RS 183/11 = juris RdNr 24 und L 5 RS 203/11 = juris RdNr 28, vom 1.9.2015 - L 5 RS 195/14 = juris RdNr 22 sowie LSG Berlin-Potsdam vom 21.8.2013 - L 16 R 670/11 = juris RdNr 32, vom 13.1.2016 - L 16 R 770/12 = juris RdNr 23 und vom 12.7.2016 - L 2 R 772/12 = juris RdNr 28; Ablehnung von LSG Berlin-Potsdam vom 15.3.2018 - L 3 R 209/16 WA = juris RdNr 40 und 69 sowie LSG München vom 13.6.2016 - L 1 RS 1/11.

2. Zur Gewährung und zur Höhe des den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlten Verpflegungsgeldes.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Nr. 3 der Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) das der Klägerin gewährte Verpflegungsgeld als zusätzliches Entgelt festzustellen hat.

Die am ... 1944 geborene Klägerin war ab dem 10. Januar 1967 als Sekretärin Angehörige der Zollverwaltung der DDR. Mit Bescheid vom 20. März 2003 stellte die Beklagte für die Zeit vom 10. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1991 die Entgelte der Klägerin fest. Dabei blieb das Verpflegungsgeld unberücksichtigt.

Am 7. Juli 2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieses Bescheides hinsichtlich des Verpflegungsgeldes. Dieses sei, genauso wie das Wohnungsgeld, Bestandteil ihrer Besoldung in der Zollverwaltung der DDR gewesen. Sie berief sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juli 2007 (B 4 RS 4/06 R).

Mit Bescheid vom 24. November 2011 änderte die Beklagte den Überführungsbescheid hinsichtlich der Jahre 1970 bis 1983 wegen der Berücksichtigung von Freistellungen vom Dienst wegen der Pflege eines Kindes zu Gunsten der Klägerin. Mit weiterem Bescheid vom 2. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2012 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG ab. Verpflegungsgeld hätten Bedienstete der Zollverwaltung erhalten, sofern sie nicht an einer Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen hätten. Die Anweisung, dass die Auszahlung des Verpflegungsgeldes zusammen mit der Besoldung und nicht rentenbeitragspflichtig gewesen sei, zeige, dass dieses Geld nicht Teil der Besoldung gewesen sei. Die Verpflegungsgeldzahlungen hätten lediglich einen Aufwandsersatzcharakter gehabt. Diese seien weder ihrem Charakter entsprechend nach bundesdeutschem Rechtsverständnis rentenversicherungspflichtiges Entgelt noch nach der Versorgungsordnung der Zollverwaltung der ehemaligen DDR beitragspflichtig gewesen.

Dagegen hat die Klägerin am 10. April 2012 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und sich zur Begründung auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2008 (L 1 RA 243/05) berufen, wonach während einer Dienstzeit bei der Deutschen Volkspolizei gezahltes Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sei.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 19. November 2015 (L 1 RS 33/12) bezogen.

Gegen das ihr am 4. August 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. August 2016 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie verstehe die Ausführungen des Sozialgerichts nicht. Es werde nicht deutlich, welche Argumentation aus welcher Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt genau das Sozialgericht zugrunde gelegt habe. Das Verpflegungsgeld stelle eine Einnahme aus ihrer Beschäftigung bei der Zollverwaltung der DDR dar. Entscheidend sei nicht, dass das Verpflegungsgeld vom Lohn abgekoppelt gewesen sei, sondern dass sie Anspruch auf die Zahlungen nach der Besoldungsordnung für Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR gehabt habe. Darüber hinaus hat sie sich auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2016 (L 22 R 631/12) berufen. Das Verpflegungsgeld sei zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung gezahlt bzw. gewährt worden, so dass der erforderliche, aber auch ausreichende innere sachliche Zusammenhang gewahrt sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld um eine Sozialleistung gehandelt habe, die ihr auch unabhängig vom Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses gewährt worden sei. Sie habe das Verpflegungsgeld allein deshalb erhalten, weil sie in einem Dienstverhältnis bei der Zollverwaltung der DDR gestanden habe. Es habe sich nicht nur um eine bloße Aufwandsentschädigung gehandelt, weil es gleichzeitig der Unterhaltssicherun...

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