Rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeine Meldepflicht. Meldeort. Gruppeninformation. Säumniszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die allgemeine Meldepflicht der Arbeitslosen, die Leistungen von der Bundesanstalt beziehen oder beanspruchen, besteht gegenüber dem Arbeitsamt und anderen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, ohne zugleich auf die Diensträume der Bundesanstalt beschränkt zu sein. Die Meldung kann auch für andere Räumlichkeiten angeordnet werden, an denen Mitarbeiter der Bundesanstalt die Meldung entgegen nehmen wollen.

Dient die Meldung der Vorbereitung einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung, kann sich die Meldepflicht auch auf eine Gruppeninformation beziehen.

 

Normenkette

SGB III §§ 145, 309

 

Verfahrensgang

SG Dessau (Urteil vom 23.11.1999; Aktenzeichen S 6 (3) AL 77/99)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 23. November 1999 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe vom 18. bis 31. Dezember 1998 wegen einer Säumniszeit geruht hat.

Die am … 1964 geborene Klägerin meldete sich am 6. August 1991 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Sie war vorher als Verkäuferin in unterschiedlichen Bereichen beschäftigt gewesen. Die Beklagte gab dem Antrag statt. Vom 18. Mai 1992 bis 31. Oktober 1992 erhielt die Klägerin während der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme „Fachkraft für kaufmännische Sachbearbeitung” Unterhaltsgeld. Am 1. November 1992 nahm sie eine Beschäftigung als Fachverkäuferin im Bereich Textil auf. Vom 1. Juli 1993 bis 17. März 1994 erhielt sie wiederum Arbeitslosengeld und vom 18. März 1994 bis 9. September 1995 Arbeitslosenhilfe. Vom 11. September 1995 bis 15. Juni 1996 war sie als Verkäuferin beschäftigt. Aufgrund ihrer erneuten Arbeitslosmeldung am 13. Mai 1996 bezog sie vom 17. Juni 1996 an Arbeitslosenhilfe.

Bei einem Beratungsgespräch am 20. November 1998 bot die Beklagte der Klägerin zur Erhöhung der Mobilität bei der üblichen flexiblen Arbeitszeit im Handel die Förderung des Führerscheinerwerbs an und besprach mit ihr die Möglichkeit einer Trainingsmaßnahme. Mit Datum vom 14. Dezember 1998 sandte die Beklagte der Klägerin ein Einladungsschreiben, in dem es wörtlich heißt:

„Hiermit lade ich Sie zur Informationsveranstaltung der Trainingsmaßn. im Bereich Lager/Verkauf ab 04.01.99 ein.

Bitte kommen Sie am 17.12.98 um 14.00 Uhr zum Bildungsträger i. a. GmbH, B. str. …, D..

Dies ist eine Einladung nach § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Beachten Sie bitte unbedingt auch die Rechtsfolgenbelehrung und die weiteren Hinweise auf der Rückseite….”

Die Klägerin sandte die Einladung unter dem Datum vom 15. Dezember 1998 zurück und gab an, sie werde der Aufforderung nicht nachkommen, weil sie sich beruflich verändern wolle. An der Vermittlung von Stellenangeboten/an einer Arbeitsberatung einschließlich Beratung über Maßnahmen der beruflichen Bildung oder Rehabilitation sei sie weiterhin interessiert. Die Erklärung ging am 17. Dezember 1998 bei der Beklagten ein. Die Klägerin nahm an der Informationsveranstaltung nicht teil. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1998 teilte die Beklagte ihr mit, dass die Leistungen vorläufig eingestellt würden, weil sie der Einladung ohne Angabe von Hinderungsgründen nicht nachgekommen sei; sie habe Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 1998 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 18. bis 31. Dezember 1998 auf, weil die Klägerin an der Informationsveranstaltung nicht teilgenommen habe und deshalb eine Säumniszeit von zwei Wochen eingetreten sei. Mit Schreiben vom 28. Januar 1999 – bei der Beklagten eingegangen am 29. Januar 1999 – erhob die Klägerin Widerspruch und gab an, die Vermittlerin habe sie einerseits verpflichtet, an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen, die sie schriftlich mit einer Nichteignung abgelehnt habe. Daraufhin sei ihr die Arbeitslosenhilfe für zwei Wochen gestrichen worden. Sie habe dann die Maßnahme vom 4. Januar bis 29. Januar 1999 angetreten, aber vom Arbeitsamt einen Bescheid erhalten, der die Förderung ihrer Teilnahme an der Maßnahme abgelehnt habe, weil die Maßnahme nicht geeignet und angemessen sei, ihre Eingliederungsaussichten zu verbessern. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 1999 zurück und begründete ihn wie folgt: Die Klägerin habe ihren Wunsch nach einer beruflichen Veränderung erstmals am 22. Dezember 1998 in der Arbeitsvermittlung vorgetragen, so dass ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen zur Informationsveranstaltung am 17. Dezember 1998 nicht anerkannt werden könne. Auch eine besondere Härte, die zur Verkürzung der Säumniszeit führen könne, liege nicht vor. Die vorgetragenen Probleme hätten im nachhinein besprochen und geprüft werden können.

Hiergegen richtet sich die am 9. März 1999 beim Sozialgericht Dessau einge...

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