Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Auferlegung von Verschuldenskosten. Verbindung von Verfahren im Berufungsverfahren. hälftige Gebührenermäßigung für das nicht führende Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Werden im Berufungsverfahren zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, ist für das nicht führende Verfahren nur eine um die Hälfte ermäßigte Gebühr gemäß § 192 SGG in Ansatz zu bringen (vgl LSG Erfurt vom 22.9.1999 - L 6 SF 95/99 = juris, Leitsatz).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.12.2020; Aktenzeichen B 13 R 260/19 B)

 

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Klägerin werden Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 337,50 € auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsminderung sowie höhere Regelaltersrente hat.

Die am ... 1948 geborene Klägerin bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund der Bescheide vom 22. November 2002, 1. Juni 2004 und 14. September 2004 vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Aufgrund eines am 23. Juli 2007 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau geschlossenen Vergleichs mit der Deutschen Rentenversicherung Bund gewährte diese der Klägerin mit Bescheid vom 26. September 2007 ab 1. Januar 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer auf der Grundlage eines Leistungsfalls vom 22. Dezember 2006. Da mindestens ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung vorlag, gab die Deutsche Rentenversicherung Bund den Rentenvorgang mit Schreiben vom 8. Juli 2008 an die Beklagte ab. Hinsichtlich der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung erhob die Klägerin nach erfolglosem Überprüfungsantrag (Bescheid der Beklagten vom 27. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2011) am 18. Juli 2011 Klage beim Sozialgericht Halle, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Januar 2013 an das Sozialgericht Magdeburg verwies (S 10 R 94/13). Darin hat die Klägerin einen höheren monatlichen Rentenbetrag unter „Beachtung und Anwendung der Besitzschutzregelung, der Anrechnung der FZR-Zeiten, der korrekten Kindererziehungszeiten und Anwendung des AAÜG“ verfolgt.

Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11. September 2013 eine Regelaltersrente. Gegen diesen Rentenbescheid legte die Klägerin am 30. September 2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der zuerkannte Rentenbetrag in Höhe von 705,26 € ab 1. Dezember 2013 sei zu gering. Aus dem Rentenbescheid und den beigefügten Erläuterungen bzw. Unterlagen ergebe sich, dass ihre drei Berufsabschlüsse (Betriebs- und Verkehrseisenbahnerin, Stenotypistin, Ingenieurökonomin für Wirtschaft) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Aus den Berechnungsunterlagen für die Rente ergebe sich, dass bei ihr der Umrechnungsfaktor 10 angesetzt und ausgewiesen worden sei, wonach es sich angeblich um eine ungelernte Person ohne Berufsabschluss handele. Das sei eindeutig falsch und könne jederzeit widerlegt werden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sie in ihrer Ehe drei Kinder geboren habe. Auch das müsse bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Schließlich müssten ihre Einwendungen bezüglich der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) beachtet werden. Hinsichtlich der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung sei ein Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen S 10 R 94/13 anhängig. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde ihr Vorbringen in diesem Rechtsstreit in Bezug genommen und zum Gegenstand des jetzigen Widerspruchs gemacht.

In dem die volle Erwerbsminderungsrente betreffenden Rechtsstreit S 10 R 94/13 fand am 13. Februar 2014 ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Sozialgericht Magdeburg statt. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass es dort jedenfalls um die Frage knappschaftlicher Zeiten in den Jahren 1970 bis 1972 ging. Darüber hinaus äußerte die Klägerin den Wunsch, dass ihr die Rentenberechnung nochmals im Detail erklärt werde. Der Vertreter der Beklagten sicherte daraufhin zu, der Klägerin zeitnah schriftlich die für sie günstigste erreichbare bzw. zuständige Auskunftsstelle der Beklagten mitzuteilen. Des Weiteren erklärte der Vertreter der Beklagten: „Entsprechend dem heutigen Antrag und nach Vorlage des Sozialversicherungsausweises werden wir den Zeitraum 1970 bis 1972 entsprechend dem Wunsch der Klägerin erneut überprüfen." Die Beteiligten erklärten sodann übereinstimmend: „Unter Berücksichtigung des heutigen Gespräches wünschen wir, das Verfahren nicht fortzusetzen, sondern erklären dieses für erledigt“. Diese Erklärung wurde ausweislich des Protokolls über die Sitzung laut diktiert und genehmigt.

Mit Bescheid vom 21. Mär...

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