Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines Vormerkungsbescheides
Orientierungssatz
Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung beinhalten nach § 286 c SGB 6 eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Zur Widerlegung der darin enthaltenen Tatsachen ist der Nachweis durch den Versicherten erforderlich. Sind in einem Vormerkungsbescheid vom Versicherten geltend gemachte Beitragszeiten nicht berücksichtigt und kann dieser eine tatsächliche Beitragsentrichtung nicht beweisen, so ist die Feststellung entsprechender Versicherungszeiten mit der Folge der Gewährung einer höheren Rente ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 12. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als mithelfende Ehefrau im Betrieb ihres Ehemannes als Beitragszeit.
Die am ... 1943 geborene Klägerin stellte am ... 2002 einen Antrag auf Kontenklärung. Darin ist u. a. angegeben, die noch umstrittenen Zeiträume vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1979 und vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1990 wiesen keine rentenrelevanten Tatbestände auf. Sie sei vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 2001 bei ihrem Ehemann beschäftigt gewesen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2003 erließ die Beklagte daraufhin einen Vormerkungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Gegen diesen ihr nach eigenen Angaben am 10. März 2003 zugegangenen Bescheid legte die Klägerin am 10. April 2003 Widerspruch ein, den sie allerdings nicht begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2003 nach einer Überprüfung nach Aktenlage zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 5. Dezember 2003 beim Sozialgericht Stendal (SG) Klage erhoben. Sie hat einen Auszug aus ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (bezogen auf den Zeitraum von 1973 bis 1977) eingereicht, in dem für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1975 als Tätigkeit "mithelf. Ehefrau" sowie ein beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst von 1.200 Mark mit dem Stempel "Rat des Kreises S." eingetragen ist. Für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1977 ist "nicht selbst versicherungspflichtig" vermerkt, ebenfalls versehen mit dem Stempel "Rat des Kreises S.". Auf Anfrage des SG hat das Finanzamt S. mit Schreiben vom 25. Juli 2005 mitgeteilt, dass für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1990 während der Beschäftigung als mithelfende Ehefrau keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden seien. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14. September 2006 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit einem Rentenbeginn am 1. Juni 2006 bewilligt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe für den umstrittenen Zeitraum keine Beiträge gezahlt.
Gegen den ihr am 21. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21. März 2007 Berufung eingelegt, die sie nicht begründet hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 12. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2003 sowie des Bescheides vom 14. September 2006 zu verurteilen, die Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1979 und vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1990 als Beitragszeit festzustellen und rückwirkend ab 1. Juni 2006 eine entsprechend höhere Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 12. Februar 2007 zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat von der Klägerin den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bezüglich des umstrittenen Zeitraumes angefordert, den diese trotz Erinnerung nicht eingereicht hat.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2003 und der Bescheid vom 14. September 2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschweren.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1979 und...