Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Nachweis der Hilfebedürftigkeit bei beantragten Leistungen der Grundsicherung - Beweislast - Kontoauszug
Orientierungssatz
1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung trägt der Antragsteller die Beweislast für seine Hilfebedürftigkeit.
2. Verweigert der Antragsteller die Einsicht in seine Kontoauszüge, so ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung mangels erwiesener Hilfebedürftigkeit zu versagen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 26. Februar bis 31. Juli 2014.
Der 1957 geborene Kläger war mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18. Februar 2012 gemäß § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) seit dem 1. September 1991 von der Versicherungspflicht befreit worden.
Er hatte im November 2003 eine Rentenversicherung bei der HL AG (HL) abgeschlossen. Der Rückkaufswert betrug zum 1. Dezember 2012 unter Berücksichtigung der Kapitalertragssteuer und eines Verwertungsausschlusses 321.018,80 €. Die Frage deren Verwertbarkeit als Vermögen war bereits Gegenstand vielzähliger Rechtsstreitigkeiten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juni 2017, L 5 AS 383/14).
Nach einem Schreiben der SC Bank AG vom 26. Oktober 2012 an die Staatsanwaltschaft M. (250 JS .../12) habe der Kläger vier Sparbriefe mit einer Anlagesumme von insgesamt 23.910 €. Ferner waren dem Beklagten aus früheren Leistungsanträgen mindestens 13 Girokonten bei verschiedenen Banken bekannt.
Der Kläger verbüßte eine Haftstrafe vom 19. Februar 2013 bis zum 26. Februar 2014. Nach der Haftentlassung beantragte er bei dem Beklagten am 28. Februar 2014 Leistungen nach dem SGB II. Das Girokonto werde bei der SP-Bank geführt (Kontostand: 0). Er gab zu seinem Vermögen an, bei der P-Bank Hb zwei Sparanlagen und bei der SP-Bank B. einen Sparbrief zu haben (Gesamtbetrag: 3.976,71 €). Nach seiner Darstellung unterlägen die Sparbriefe „Treuhandabreden“ mit einem Hotelpächter B. Die Rentenversicherung bei der HL diene der Altersversorgung und sei seit März 2006 verpfändet.
Am 13. April 2014 zeigte der Kläger seine neue Bankverbindung bei der SPK M. an (163***713). Nach der Auskunft der SPK M. vom 13. März 2018 soll dieses ab 16. Juni 2014 als „P-Konto“ geführt worden sein.
Rechtsanwalt RA legte der Beklagten am 4. April 2014 den Kontoauszug Nr. 21 vom 8. Mai 2013 der SPK M. (49***767) vor. Ein Geschäfts- oder Anderkonto der Rechtsanwaltskanzlei betraf dieses Konto nicht.
Der Kläger hatte Miete i.H.v. 345 €/Monat für die ab 7. April 2014 bezogene Wohnung im B... Weg 20, M. zu zahlen. Nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 13. Dezember 2014 zahlte er diese ab 1. August 2014.
Den Leistungsantrag lehnte der Beklagte wegen fehlender Hilfebedürftigkeit für die Zeit vom 26. Februar bis 31. Juli 2014 ab (verwertbares Vermögen i.H.v. 270.064,31 € - Bescheid vom 25. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2014).
Dagegen hat der Kläger am 23. April 2014 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er hat nochmals vorgetragen, die Altersvorsorge sei nachweislich teilweise verpfändet und nicht als Vermögen einzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe keine Vielzahl von Bankkonten. Er besitze nur noch zwei Konten bei der Postbank Hb, einen Sparbrief bei der SP-Bank, ein Konto bei der V-Bank Bn. sowie zwei SC-Bank Sparbriefe ("begründet Fremdgeld").
Das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2018 abgewiesen. Der Kläger habe die Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen. Er verfüge über Vermögen in Form des Rentenversicherungsguthabens bei der HL mit einem Rückkaufwert von mindestens 267.000 €. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass wirksam ein Pfandrecht an der Forderung bestellt wurde. Die Verwertung dieses Vermögenswerts sei dem Kläger zumutbar gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 24. September 2018 Berufung beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger ist unter dem 26. Oktober 2018 aufgefordert worden, für den streitigen Zeitraum von 26. Februar bis 31. Juli 2014 die vollständigen Kontoauszüge seines Girokontos bei der SPK M. (163***713) vorzulegen. Falls nicht vorhanden, habe er eine Einwilligungserklärung in die Beiziehung durch den Senat vorzulegen. Die angeforderten Kontoauszüge würden sodann dem Kläger zum Zwecke der Schwärzung übersendet werden. Etwaige Kosten würden auf die Landeskasse übernommen.
Der Kläger hat erwidert: je Kontoauszug fielen 12,50 € Bearbeitungsgebühr an. Seiner Mitwirkung sei Rechnung getragen, weil er die Kontoauszüge zuerst erhalten müsse und die Bezahlung der Kosten der Landeskasse nicht sichergestellt sei. Der Geldbetrag sei ihm vorab in Bar von der Ger...