Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Aufschubtatbestand. Beweispflicht des Versicherten für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitslosmeldung
Leitsatz (amtlich)
Versicherte sind für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitslosmeldung beweispflichtig. Ohne entsprechende Nachweise kann der Aufschubtatbestand gem § 43 Abs 4 Nr 1, 3 SGB VI iVm § 58 Abs 1 Nr 3 SGB VI nicht als gegeben angesehen werden.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2014 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 5. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2010 insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) ab dem 1. Juni 2007 streitig.
Die am ... 1956 geborene Klägerin war nach dem Abschluss der 8. Klasse vom 12. September bis zum 31. Dezember 1973 als ungelernte Maschinenfahrerin tätig. Vom 18. Februar bis zum 26. Oktober 1974 arbeitete sie als Küchenhilfe, vom 1. Februar 1975 bis zum 26. April 1977 als Herdhilfe, vom 31. Mai 1977 bis zum 19. Januar 1990 als Reinigungskraft und von 1990 bis zum 31. Dezember 2001 als Reinigungskraft / technische Kraft.
Ausweislich des Versicherungsverlaufes sind für die Klägerin folgende Zeiten als Pflichtbeitragszeiten belegt: 2002 Januar bis Dezember 12 Monate Pflichtbeitragszeiten, 2003 Januar bis Dezember 12 Monate Pflichtbeitragszeiten, 2004 Januar bis Dezember 12 Monate Pflichtbeitragszeiten, 2005 keine Pflichtbeitragszeiten, 2006 Juli bis Dezember 6 Monate Pflichtbeitragszeiten, 2007 Januar bis Mai 5 Monate Pflichtbeitragszeiten, 2008 keine Pflichtbeitragszeiten, 2009 November und Dezember 2 Monate Pflichtbeitragszeiten.
Für 2005, Juli bis zum 6. August 2007, April bis Dezember 2008 und Januar bis Oktober 2009 sind keinerlei Zeiten im Versicherungsverlauf gespeichert. Für Januar bis Juni 2006, für August bis Dezember 2007 und für Januar bis März 2008 sind Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug festgestellt. Vom 1. November 2009 bis zum 26. Dezember 2010 sind - mit Unterbrechung - Pflichtbeiträge für eine Pflegetätigkeit gespeichert.
Die Klägerin beantragte am 21. Juni 2007 bei der Beklagten die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung unter Hinweis auf den Verschleiß ihrer Knochen (Arm, Knie, Wirbelsäule) und eine Unterleibsoperation im Oktober 2003.
Die Beklagte holte einen Bericht des Dr. R. vom 12. September 2007 ein. Er berichtete über die letzte Untersuchung am 5. September 2007. Die Klägerin leide unter einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, Schmerzen und Schwellungen des linken Knies, Druckschmerz im linken Ellenbogen, Druckschmerz im Hypogastrium (Unterbauch) und Druck- und Bewegungsschmerz im linken Handgelenk. Seit einem halben Jahr sei eine Verschlechterung eingetreten. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit sei durch eine medizinische Rehabilitation zu erreichen. Dr. R. legte weitere Befundberichte vor, u.a. ein ärztliches Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin W. (Arbeitsamt M.) vom 21. Februar 2002, die das Leistungsvermögen der Klägerin mit vollschichtig ohne einseitig monotone Belastungen der Wirbelsäule und Gelenke beschrieb und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 24. Juni 2002 von Prof. Dr. K. anlässlich eines Unfalls vom 26. November 1999, der als Unfallfolge eine leichte sensible Schädigung des zweiten Astes des rechten Nervus trigeminus (Invaliditätsgrad 3 Prozent), eine Hypertonie und Adipositas (87 kg bei einer Körpergröße von 158 cm) diagnostizierte.
Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten der Fachärztin für Orthopädie/Chirotherapie Dr. S. vom 14. Dezember 2007 ein. Dr. S. stellte ein chronisch rezidivierendes lumbales Pseudoradikulärsyndrom rechts, einen Restbefund nach Impingement-Syndrom des rechten Schultergelenks, eine Tendopathie der Schulter- und Ellenbogengelenke, eine minimale Gon- und Retropatellararthrose rechts ohne klinische Relevanz sowie eine Retropatellararthrose links ebenfalls ohne klinische Relevanz fest. Die Klägerin könne täglich mittelschwere körperliche Arbeiten sechs Stunden und mehr im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen ausüben.
Am 5. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17. März 2008, zugegangen am 18. März 2008, Widerspruch.
Dr. B. erstellte für die Agentur für Arbeit M. am 6. März 2008 nach Untersuchung der Klägerin am 3. März 2008 ein Gutachten. Er teilte mit, die Klägerin leide un...