Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS). Anzeige beim Leistungsträger wegen des Verdachts der Schwarzarbeit. Anspruch des Leistungsberechtigten auf Auskunft über den Namen eines Informanten. Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verweigerung der Auskunft über den Namen eines Informanten und der vollständigen Akteneinsicht stellt einen Verwaltungsakt dar.
2. Zu den Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn eine zunächst umstrittene vollständige Einsicht in Verwaltungsakten gewährt worden ist und sich das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren damit erledigt hat.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihm zu Unrecht die Information vorenthalten habe, wer ihn gegenüber der Agentur für Arbeit S. (im Folgenden: Agentur für Arbeit) der Schwarzarbeit bezichtigt hat.
Der Kläger bezog Arbeitslosengeld II. Von Mai bis Oktober 2011 nahm er aufgrund einer Zuweisung durch die Agentur für Arbeit eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung bei der Ländlichen Erwachsenenbildung K. e.V. wahr. Einsatzort war die G. Straße ... in Sa ...
Im Juli 2011 erhielt die Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige, in der dem Kläger vorgeworfen wurde, er arbeite schwarz. Arbeitsort sei die G. Straße ... in Sa ... Als Absender war in dem maschinenschriftlichen Schreiben der Name D. angegeben. Die Agentur für Arbeit leitete die Anzeige an das Hauptzollamt M. weiter, das in der Folgezeit Ermittlungen aufnahm.
Daraufhin wandte der Kläger sich schriftlich an die Agentur für Arbeit und begehrte, ihm "die Identität der Hinweisgeber/Anzeigenerstatter sowie aller beteiligter Mitarbeiter der Agentur für Arbeit bekanntzugeben"; weiter beantragte er Akteneinsicht. Die Ermittlungen des Hauptzollamts hätten ergeben, dass es sich um eine falsche Anzeige gehandelt habe. Inzwischen sei bei der Staatsanwaltschaft S. ein Ermittlungsverfahren gegen seine Nachbarin E. D. als mutmaßliche Anzeigenerstatterin anhängig.
Die Agentur für Arbeit leitete dieses Schreiben an den nunmehr zuständigen Beklagten weiter. Dieser teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2013 mit, dass er Akteneinsicht nehmen könne; die in Rede stehende Anzeige werde dafür jedoch anonymisiert. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten fand die Akteneinsicht am 27. Februar 2013 statt.
Im Oktober 2013 wandte der Kläger sich erneut an den Beklagten und erinnerte an sein Begehren, nämlich "die Bekanntgabe der Identität des Hinweisgebers und der in dieser Angelegenheit beteiligten Mitarbeiter sowie entsprechende Akteneinsicht". Daraufhin verwies der Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 darauf, dass ihm bereits am 27. Februar 2013 Akteneinsicht gewährt worden sei. Dem Begehren auf Herausgabe des Namens des oder der Anzeigenden könne aufgrund einer Güterabwägung nicht entsprochen werden.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte u.a. aus, dass ihm der Name der Anzeigenerstatterin bereits bekannt sei; es handele sich "nachweislich um Frau E. D.". Er benötige jedoch eine schriftliche Bestätigung. Diesen Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2014 als unzulässig, weil es sich bei dem Schreiben vom 6. Dezember 2013 nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Es sei lediglich die bereits bei der Akteneinsicht am 27. Februar 2013 mündlich mitgeteilte Regelung wiederholt worden.
Mit seiner am 21. Februar 2014 beim Sozialgericht (SG) Magdeburg eingegangen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, ihm sei noch keine Akteneinsicht gewährt worden. Während des Verfahrens hat der Kläger mitgeteilt, dass er von unbekannter Seite eine nicht anonymisierte Kopie der Anzeige erhalten habe.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2018 als unzulässig abgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Kläger für sein Begehren auf Auskunft und Akteneinsicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sein Ziel, Auskunft über die Identität des Anzeigenerstatters zu erhalten, habe er schon außergerichtlich erreicht. Er habe selbst bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass ihm der Name dieser Person bekannt sei und dass dieser auch "nachweislich" sei. Mehr könne er auch mit einer förmlichen Bestätigung durch den Beklagten nicht erreichen.
Der Kläger hat am 27. September 2018 Berufung eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2019 hat die Vertreterin des Beklagten dem Kläger Einsicht in das nicht anonymisierte Original der Anzeige gewährt und erklärt, dass der Beklagte über keine weiteren Informationen zur Identität des Urhebers bzw. der Urheberin verfüge.
Nunmehr begehrt der Kläger nur noch die Feststellung, dass die ursprüngliche Ablehnung der begehrten Auskunft und der vollständigen ...