Für Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer arbeitstäglich kostenlos oder verbilligt im Betrieb einnehmen kann, bestimmt die Sozialversicherungsentgeltverordnung für den Lohnsteuerabzug bindend den Ansatz mit dem amtlichen Sachbezugswert. Er beträgt 2024 für ein Mittag- oder Abendessen einheitlich für alle Bundesländer 4,13 EUR.
Mahlzeiten sind alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen und zum Verzehr während der Arbeitszeit bestimmt und geeignet sind. Mahlzeiten sind deshalb auch Vor- und Nachspeisen sowie Snacks. Getränke gehören zu den Mahlzeiten, wenn sie zusammen mit der Mahlzeit eingenommen werden. Getränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern außerhalb von Mahlzeiten zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder verbilligt überlässt, z. B. durch den Verkauf aus Getränkeautomaten oder in der Werkskantine, gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sachbezugswert umfasst auch Beilagen
Der amtliche Sachbezugswert umfasst nicht nur das Hauptgericht, sondern ebenso Vorspeisen, Desserts und die üblichen Getränke. Andererseits ist er auch anzusetzen, wenn die Mahlzeit lediglich aus einer Suppe oder einem Salat besteht. Der Sachbezugswert dient also der Vereinfachung des Steuerabzugs und gilt deshalb unabhängig vom tatsächlichen Wert des einzelnen Gerichts.
Ebenso erfüllt die Bereitstellung von trockenen Brötchen und Heißgetränken durch den Arbeitgeber, die den Arbeitnehmern in Brotkörben und Getränkeautomaten in einem Pausen- oder Kantinenraum zur Verfügung gestellt werden, nicht die Voraussetzungen eines Frühstücks, das mit dem amtlichen Sachbezugswert von 2,17 EUR im Jahr 2024 zu bewerten ist. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss ein Aufstrich oder Belag hinzutreten. Heißgetränke und unbelegte Brötchen sind einzelne Lebensmittel, die erst in Kombination mit weiteren Lebensmitteln wie Butter, Marmelade, Käse oder Aufschnitt zu einem Frühstück werden. Die Überlassung von Brötchen nebst Heißgetränken sind Aufwendungen des Arbeitgebers zur verbesserten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und damit lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten, denen kein Entlohnungscharakter zukommt.
Kostenlose Kantinenmahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich an die Arbeitnehmer im Betrieb abgibt, sind mit dem amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig. Erhält der Arbeitnehmer im Betrieb verbilligte Mahlzeiten, ist ebenfalls der amtliche Sachbezugswert, aber vermindert um den vom Arbeitnehmer gezahlten Essenpreis, anzusetzen. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht bei einer verbilligten Mahlzeit arbeitstäglich nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Essenpreis mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts bezahlt.
Sachbezugswert für Kantinenmahlzeit
Ein Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern in der betriebseigenen Kantine arbeitstäglich verbilligte Mittagsmahlzeiten. Die Arbeitnehmer können zwischen 3 verschiedenen Gerichten wählen. Sie haben je nach Gericht einen Eigenanteil von 2,50 EUR, 3,50 EUR oder 4,50 EUR zu entrichten.
Ergebnis: In allen 3 Fällen ist der steuerliche Wert des Sachbezugs "Kantinenmahlzeit" nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bestimmen. Für 2024 ist er auf der Grundlage von 4,13 EUR zu berechnen. Gleichgültig ist, ob der tatsächliche Wert des Kantinenessens im Einzelfall über oder unter diesem Betrag liegt. Soweit der Eigenanteil der Arbeitnehmer weniger als 4,13 EUR beträgt, besteht demzufolge ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, der individuell oder auch pauschal mit einem Steuersatz von 25 % versteuert werden kann.
Wert der Mahlzeit |
Anteil Arbeitnehmer |
Geldwerter Vorteil |
4,13 EUR |
2,50 EUR |
1,63 EUR |
4,13 EUR |
3,50 EUR |
0,63 EUR |
4,13 EUR |
4,50 EUR |
0,00 EUR |
Das Beispiel zeigt, dass ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten im Betrieb weniger als den amtlichen Sachbezugswert bezahlt. Kantinenessen ist steuerfrei, wenn der Eigenanteil des Arbeitnehmers mindestens der Höhe des amtlichen Sachbezugswerts entspricht. In diesem Fall fehlt es an einer Verbilligung und daran anknüpfend an einer betrieblichen Vorteilsgewährung, weil der Arbeitnehmer als Entgelt hier mindestens den Preis bezahlt, den das Essen steuerlich wert ist.