Zusammenfassung
Die medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter ist eine besonders konzipierte stationäre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Gegensatz zu den "üblichen" Leistungen zur medizinischen Rehabilitation steht hier die psychosoziale Problematik, welche aus der Lebenssituation von Eltern entsteht, im Vordergrund. Diese Maßnahme findet in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen anderer Träger statt, mit denen ein entsprechender Versorgungsvertrag besteht. Sie kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme bzw. Vater-Kind-Maßnahme erbracht werden.
Sozialversicherung: Die Voraussetzungen und Inhalte der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter sind in § 41 SGB V beschrieben. Die RehaRL regeln insbesondere das Antragsverfahren und die individuellen Voraussetzungen.
Zum Versorgungsvertrag, zur Qualitätssicherung, zur Begutachtung durch den medizinischen Dienst, zu etlichen Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände sowie zur Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation wird auf die Rechtsgrundlagen zur medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter verwiesen. Diese sind entsprechend anwendbar.
1 Voraussetzung
Durch den Verweis auf § 27 Abs. 1 SGB V werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter unter denselben Voraussetzungen wie die sonstigen Leistungen der Krankenbehandlung erbracht. Hier muss eine manifestierte Krankheit vorliegen. Gleichzeitig bedarf es
- Rehabilitationsbedürftigkeit,
- Rehabilitationsfähigkeit und
- einer positiven Rehabilitationsprognose.
2 Ziel
Ziel der medizinischen Leistung zur Rehabilitation für Mütter/Väter ist es, den
- spezifischen Gesundheitsrisiken,
- Schädigungen,
- Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe
von Müttern und Vätern im Rahmen stationärer Rehabilitationsleistungen entgegenzuwirken.
Neben der indikationsspezifischen Ausrichtung werden auch allgemeine und mütter-/väterspezifische Kontextfaktoren berücksichtigt. Dabei handelt es sich um Angebote, bei denen neben der indikationsspezifischen Ausrichtung, insbesondere psychosoziale Problemsituationen von Familien (z. B. Partnerschafts- und Erziehungsprobleme) sowie psychologische und gesundheitsfördernde Hilfen, Beachtung finden.
Kein Stufenmodell
Bei Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter müssen ambulante Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sein.
Auch der Grundsatz "ambulant vor stationär" ist nicht anzuwenden, wenn das angestrebte Rehabilitationsziel nicht mit den ambulanten Behandlungsmaßnahmen zu erreichen ist.
3 Mutter-Kind-/Vater-Kind-Maßnahme
Die Leistungen nach § 41 SGB V können auch als Mutter-/Vater-Kind-Leistung erbracht werden.
4 Rechtsanspruchsleistung
Auf die Leistung der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter besteht ein Rechtsanspruch.
5 Dauer/Umfang/Beginn
Siehe Stichwort Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter, Abschn. 5.
6 Leistungsintervalle
Medizinische Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter können nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden. Dies sind insbesondere folgende Leistungen:
- ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in wohnortnahen Einrichtungen,
- stationäre Rehabilitationsmaßnahmen,
- ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherung,
- sonstige Leistungen zur Rehabilitation der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VI,
- stationäre Heilbehandlung der Unfallversicherungsträger,
- Rehabilitations- oder Kurmaßnahmen der Versorgungsämter (BVG) oder der Sozialämter (SGB XII)
Nicht anzurechnen sind alle medizinischen Vorsorgeleistungen. Eine vorzeitige Leistung ist möglich, soweit diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
7 Leistungsumfang
Siehe Stichwort Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter, Abschn. 7.
8 Antrag
Der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geht eine Beratung der Versicherten über
- die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- der Teilhabe am Arbeitsleben und
- ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
voraus. Dabei wirken Vertragsarzt und Krankenkasse zusammen. Der Vertragsarzt berät insbesondere über die Ziele, Inhalte, Abläufe und Dauer der Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Krankenkasse berät insbesondere über Leistungen der Vorsorge und Rehabilitation sowie über alternative Leistungsangebote, den voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger und die Notwendigkeit der Antragsstellung.
8.1 Verordnung
Ergibt sich aus dem Beratungsgespräch, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zlasten der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig sind und der Versicherte diese in Anspruch nehmen will, verordnet der Vertragsarzt die Leistung auf dem Verordnungsformular Muster 61 Teile B bis D.
Die Krankenkasse prüft nach Eingang dieser Verordnung ihre Zuständigkeit und ob Gründe einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation...