Diese Leistungen können ohne vorherigen Antrag direkt beim Vertragsarzt über die elektronische Gesundheitskarte in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der ambulanten Behandlung umfassen die medizinischen Vorsorgeleistungen den Anspruch auf ärztliche Behandlung[1] sowie auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.
Zuzahlung, Festbeträgen und Ausschluss von Mitteln
Bei der Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln gelten die nach den §§ 31 bis 36 und § 61 SGB V getroffenen Regelungen zur Zuzahlung, zu den Festbeträgen und zum Ausschluss von Mitteln entsprechend.
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