Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der ambulanten Versorgung dürfen von der Krankenkasse nur übernommen werden, wenn deren Qualität und Wirtschaftlichkeit medizinisch nachgewiesen ist. Für Menschen mit einer lebensbedrohlichen Krankheit, bei denen alle anerkannten Möglichkeiten ausgeschöpft sind, können ausnahmsweise die außervertraglichen medizinischen Leistungen bezahlt werden, wenn die Methode Aussicht auf Heilung oder auf spürbare Besserung im Krankheitsverlauf verspricht.[1] Die Krankenkasse beauftragt den MD mit der Begutachtung.

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