Die Versicherung der in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Tätigen wird grundsätzlich nach den gleichen Vorschriften durchgeführt, die auch für die versicherungspflichtig Beschäftigten gelten. Menschen mit Behinderungen haben grundsätzlich Anspruch auf die gleichen Leistungen wie die übrigen Versicherten. Die Arbeitgeberpflichten – insbesondere die Abführung der Beiträge und die Abgabe der Meldungen an die Einzugsstelle – haben die Träger der Einrichtungen, Werkstätten, Anstalten usw. zu erfüllen.

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