Für die Pauschalierung mit 2 % ist als Bemessungsgrundlage das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt anzusetzen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Die Höhe des Stundenlohnes ist für diese Lohnsteuerpauschalierungen unerheblich.[1]

Neben dem sozialrechtlichen Entgeltbegriff hat das Steuerrecht auch das sozialrechtliche Entstehungsprinzip für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze übernommen. Die Pauschalsteuer ist nur vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen.

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