(1) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus

 

1.

der Bereichsnummer,

 

2.

der Seriennummer,

 

3.

der Prüfziffer.

 

(2) 1Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer enthalten die Bereichsnummer [Bis 31.12.2012: der die Mitgliedsnummer vergebenden landwirtschaftlichen Alterskasse] [1]. 2Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.

 

(3) 1Die Stellen drei bis zehn der Mitgliedsnummer enthalten die achtstellige Seriennummer. 2Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten.

 

(4) 1Die elfte Stelle der Mitgliedsnummer enthält die Prüfziffer. 2Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet.

[1] Aufgehoben durch Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012. Anzuwenden bis 31.12.2012.

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