Unter bestimmten Voraussetzungen[1]

  • bestehen keine Mitwirkungspflichten, oder
  • die Mitwirkung kann abgelehnt oder verweigert werden.

Für den Sozialleistungsberechtigten sind damit keine nachteiligen Folgen verbunden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Der Sozialleistungsträger darf die Mitwirkung nicht verlangen bzw. die rechtswidrig verlangte Mitwirkung kann ohne nachteilige Folgen für den Sozialleistungsberechtigten abgelehnt werden. Die Mitwirkungspflichten bestehen nicht, soweit

  • sie nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht,
  • sie dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
  • der Sozialleistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Sozialleistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

Behandlungen und Untersuchungen,[2]

  • bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann,
  • die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
  • die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,

können abgelehnt werden (Grundsatz der körperlichen Unversehrtheit).

 
Hinweis

Chirurgischer Eingriff

Wenn aufgrund einer Prognose nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass nach einem operativen Eingriff an der Wirbelsäule Gesundheitsschäden zurückbleiben (z. B. Lähmung), kann die Mitwirkung abgelehnt werden.

Angaben können verweigert werden, wenn diese den Sozialleistungsberechtigten oder ihm nahestehenden Personen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Nahestehende Personen[3] sind:

  • der Verlobte,
  • der Ehegatte,
  • der Lebenspartner,
  • Verwandte oder Verschwägerte.

Die Angaben können auch dann verweigert werden, wenn das Rechtsverhältnis (z. B. Ehe, Verwandtschaft oder Schwägerschaft) nicht mehr besteht. Angaben können nicht von Partnern eheähnlicher Gemeinschaften oder nicht eingetragener Lebenspartnerschaften verweigert werden.

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