Zusammenfassung
Der im Wesentlichen im Mutterschutzgesetz festgelegte Mutterschutz dient dem Schutz der Schwangeren, Mutter und Kind vor Gefahren für Gesundheit und Leben, daneben aber auch der wirtschaftlichen Absicherung durch den Schutz vor schwanger- bzw. mutterschaftsbedingten Entgeltausfällen (Mutterschaftsgeld) sowie dem Schutz vor einem Arbeitsplatzverlust (absolutes Kündigungsverbot) während der Schwangerschaft und bis zu 4 Monaten nach der Entbindung. Die Novellierung des Mutterschutzgesetzes zum 1.1.2018 berücksichtigt aber auch die gestiegene Bedeutung und Wertschätzung der eigenen Erwerbstätigkeit für Frauen.
Arbeitsrecht: Zentral ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG, neu geregelt mit Wirkung ab dem 1.1.2018), daneben die §§ 24c, 24i SGB V. Die bis zu diesem Zeitpunkt in der Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) enthaltenen Regelungen sind durch die Reform des Mutterschutzgesetzes ab dem 1.1.2018 in diesem aufgegangen. Gemeinschaftsrechtlich einschlägig ist die Richtlinie 92/85/EWG bzgl. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz von Schwangeren und stillenden Müttern am Arbeitsplatz. Einschlägig ist zudem die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (Gleichbehandlungsrichtlinie (76/207/EWG, nunmehr Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG)). Wichtige Erweiterung des Mutterschutzes folgten aus den Urteilen "Danosa" und "Paquay" des EuGH, welche Eingang in die Reform des MuSchG gefunden haben.
Arbeitsrecht
1 Einführung
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also auch für Auszubildende, Praktikantinnen, für Probearbeitsverhältnisse oder Doppelarbeitsverhältnisse, für Teilzeitbeschäftigte und für Heimarbeiterinnen und ihnen Gleichgestellte.
Wird eine Frau aufgrund von Arbeitsförderungsmaßnahmen beschäftigt, so findet das MuSchG Anwendung. Allerdings genießt die Frau nicht den Kündigungsschutz des § 17 MuSchG. Gleiches gilt bei fehlerhaft begründeten Arbeitsverhältnissen; das MuSchG gilt dagegen nicht für berufliche Fortbildungs- und Umschulungsverhältnisse
Mit Wirkung zum 1.1.2018 griff die umfassende Novellierung des Mutterschutzgesetzes. Neben den bereits vorgezogenen Änderungen (der Verlängerung der Schutzfrist für die Frau nach der Entbindung von einem Kind mit Behinderung und die Erweiterung des Kündigungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche) gehören zu den weiteren Neuerungen:
- die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs: erfasst werden grundsätzlich alle Frauen in Beschäftigung und Ausbildung während ihrer Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Dazu gehören auch Studierende.
- die Unterteilung der Schutzpflichten des Arbeitgebers in den zeitlichen und betrieblichen Gesundheitsschutz,
- die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Gestaltung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen, zur Unterrichtung über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen sowie die Rangfolge der Schutzmaßnahmen werden klarer dargestellt und akzentuiert geregelt,
- wichtige Erweiterungen des Schutzbereichs beim Kündigungsverbot,
- die Einbeziehung der Regelungen der MuSchArbV in die Neufassung des Mutterschutzgesetzes,
- die branchenunabhängige Fassung der Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit,
- die Einführung eines behördlichen Genehmigungsverfahrens für die Beschäftigung nach 20 Uhr,
- die Einführung eines Ausschusses für Mutterschutz,
- die Überarbeitung der mutterschutzrechtlichen Regelungen vor dem Hintergrund neuer unionsrechtlicher Vorgaben und Standards.
Für die Praxis wichtig ist die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes auch auf arbeitnehmerähnliche Personen: Frauen, die als Selbstständige in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Unternehmen beschäftigt werden, genießen u. a. den absoluten Kündigungsschutz. Das ihrer Tätigkeit zugrunde liegende Vertragsverhältnis kann nicht gekündigt werden – allerdings besteht auch keine Verpflichtung des Unternehmens zur Entgeltfortzahlung gegenüber der Selbstständigen.
Neben dem Mutterschutz wird es zukünftig einen Anspruch auf Sonderurlaub nach der Geburt geben. Die Einführung soll 2024 erfolgen und setzt die "Vereinbarkeits-Richtlinie" der EU um.
Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a, 3 Abs. 1 Buchst. a Vereinb-RL haben Väter, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, Anspruch auf Sonderurlaub nach der Geburt anlässlich der Geburt eines Kindes zum Zweck der Betreuung und Pflege. Der Anspruch besteht auch für das gleichgestellte zweite Elternteil, soweit dies nationalrechtlich anerkannt ist. G...