Nachzahlungsbeitrag kann sowohl der Mindest- als auch der Höchstbeitrag sein oder jede Beitragshöhe zwischen diesen Grenzen. Aus dem gezahlten freiwilligen Beitrag errechnet sich die Beitragsbemessungsgrundlage.
1.2.1 Mindestbeitrag
Beiträge für das Jahr 2024 können noch bis zum 31.3.2025 gezahlt werden. Bei einer Zahlung im Jahr 2025 für das Jahr 2024 gilt für den monatlichen Mindestbeitrag die (bundeseinheitliche) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des Jahres 2025 von 556 EUR (Geringfügigkeitsgrenze). Der Beitragssatz des Jahres 2025 beträgt 18,6 %. Da sich der Beitragssatz für das Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat, ist der Beitragssatz des Jahres 2025 maßgebend. Folglich beträgt der monatliche Mindestbeitrag für das Jahr 2024 bei einer Zahlung im Jahr 2025 103,42 EUR (556 EUR x 18,6 %).
1.2.2 Höchstbeitrag
Bei der Berechnung der Höchstbeiträge für das Jahr 2024 gilt unabhängig vom Zahlungszeitpunkt – also auch bei nachträglicher Zahlung bis 31.3.2025 die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2024 i. H. v. 7.550 EUR monatlich. Da sich der Beitragssatz gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat, ist der Beitragssatz des Jahres 2025 von 18,6 % maßgebend. Es ergibt sich ein monatlicher Höchstbeitrag von 1.404,30 EUR (7.550 EUR x 18,6 %). Der freiwillige Höchstbeitrag gilt bundeseinheitlich; die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ist nicht maßgeblich.
1.2.3 Beitragszahlung nach dem 31.3. eines Kalenderjahres
In Fällen besonderer Härte ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für ein Kalenderjahr auch nach dem 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass
- der Versicherte dies beantragt,
- er an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war und
- der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird.
Die Beiträge müssen innerhalb einer angemessenen Frist an den Rentenversicherungsträger gezahlt werden. Als angemessene Frist wird im Allgemeinen ein Zeitraum von 3 Monaten, bei Aufenthalt im Ausland von 6 Monaten, nach Aufforderung des Rentenversicherungsträgers zur Beitragszahlung angesehen. Als typischen Fall besonderer Härte führt das Gesetz den drohenden Verlust der Anwartschaft auf die Rente an; andere Härtefälle sind denkbar. Die Höhe der nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge richtet sich ebenfalls nach § 200 SGB VI.
1.2.4 Nachzahlung bei Erstattung irrtümlich gezahlter Pflichtbeiträge
Werden in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlte Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung beanstandet und erstattet, können Versicherte innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Erstattung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge für die Erstattungsmonate nachzahlen, wenn in diesen Monaten das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand. Die Höhe der nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge richtet sich ebenfalls nach § 200 SGB VI.