Für Beitragslücken, die bei bestimmten Personenkreisen aus besonderen Gründen vorliegen, ist eine Nachzahlung von Beiträgen zulässig. Nachzahlungsberechtigt sind nach § 209 Abs. 1 SGB VI nur Personen, die im Zeitpunkt der Nachzahlung versicherungspflichtig in der Rentenversicherung oder zur freiwilligen Rentenversicherung berechtigt sind. Eine Nachzahlung von Beiträgen ist nicht für Zeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres zulässig.
Nachzahlung bei Heiratserstattung
Eine Ausnahme von der Begrenzung auf das 16. Lebensjahr besteht allerdings für die Nachzahlung bei Heiratserstattung nach § 282 SGB VI i. d. F. bis 31.12.1997.
Für Kalendermonate, die bereits mit Beiträgen belegt sind, darf grundsätzlich nicht nachgezahlt werden. Ausnahmen existieren hier bei der Nachzahlung für internationale Bedienstete und der Nachzahlung für Zeiten der Strafverfolgung. Ist bereits eine Altersvollrente bindend bewilligt worden, ist nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze grundsätzlich keine Nachzahlung möglich, da dann nicht mehr das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht. Auch hiervon gibt es Ausnahmen (z. B. Nachzahlung bei Nachversicherung). Einige Nachzahlungsvorschriften (im Wesentlichen im Übergangsrecht nach §§ 282 ff. SGB VI) erlauben lediglich eine Nachzahlung für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, andere sehen diese Einschränkung nicht vor.
2.1 Nachzahlungsberechtigte Personenkreise
Nachzahlungsberechtigt sind unter den genannten Voraussetzungen aufgrund geltender Nachzahlungsvorschriften folgende Personenkreise:
2.1.1 Aus den Diensten einer internationalen Organisation ausgeschiedene Deutsche
Nachzahlungsberechtigt sind Deutsche, die unversorgt aus den Diensten einer internationalen Organisation ausgeschieden sind und denen keine lebenslange Versorgung durch eine öffentlich-rechtliche juristische Person gewährleistet ist (z. B. als Beamter). Der Nachzahlungsantrag ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Organisation oder, falls der Antrag wegen einer gewährleisteten Versorgung nicht gestellt werden konnte, innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung zu stellen.
2.1.2 Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Personen, die eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen erhalten haben, sind für Zeiten der entschädigten Strafverfolgung nachzahlungsberechtigt. Der Nachzahlungsantrag ist innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung zu stellen. Wurde durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge.
2.1.3 Geistliche, Kirchenbedienstete und Mitglieder geistlicher Genossenschaften
Geistliche, Kirchenbedienstete, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die anerkannte Vertriebene sind und denen im Herkunftsgebiet eine Versorgung gewährleistet war, können für Zeiten, in denen ihnen die Versorgung gewährleistet war, längstens jedoch ab 1.1.1943 zurück, Beiträge nachzahlen. Voraussetzung ist, dass sie nicht in Deutschland eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen und keinen Anspruch auf Versorgung haben. Ferner muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein, oder es müssen nach Wohnsitznahme in Deutschland für 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sein. Eine Antragsfrist besteht nicht.
2.1.4 Versicherte mit schulischen Ausbildungszeiten
Versicherte mit schulischen Ausbildungszeiten, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, sind für diese Zeiten nachzahlungsberechtigt. Der Nachzahlungsantrag kann gegenwärtig bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden oder im Fall einer Nachversicherung innerhalb von 6 Monaten nach deren Durchführung. Eine Teilzahlung bis zu 5 Jahren kann beantragt werden.
2.1.5 Erreichen der Regelaltersgrenze und allgemeine Wartezeit nicht erfüllt
Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nachzahlen. Zur Nachzahlung berechtigt sind auch Elternteile, denen nach der Rechtslage bis 30.6.2014 Kindererziehungszeiten vorgemerkt wurden, die nach der Rechtslage ab 1.7.2014 nicht mehr anerkennungsfähig sind. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Beamte mit vor 1992 geborenen Kindern.
Nachzahlungsberechtigt sind nur vor dem 1.1.1955 geborene Elternteile.
2.1.6 Beurlaubte nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz oder dem Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz
Versicherte, die nach § 1 Abs. 4 SKPersStruktAnpG (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz) oder § 3 Abs. 2 BwBeamtAusglG (Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz) ohne Bezüge beurlaubt worden sind und bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, sind nachzahlungsberechtigt. Sie können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Ka...