Die Bescheinigungspflicht setzt dem Grunde nach voraus, dass der (Neben-)Erwerbstätige
- bei einem Arbeitgeber gegen Entgelt beschäftigt oder für einen Auftraggeber gegen Vergütung selbstständig tätig ist und
- eine laufende Geldleistung nach dem Recht der Arbeitsförderung bezieht oder beantragt hat.
Wird eine Erwerbstätigkeit unentgeltlich oder lediglich gegen Erstattung der Auslagen ausgeübt, besteht eine Bescheinigungspflicht nicht. Zu den laufenden Geldleistungen im Sinne der Regelung gehören nach dem gesetzlichen Katalog: Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld. Die Regelung gilt entsprechend für die Arbeitslosenbeihilfe.
2.1 Dauer der Bescheinigungspflicht
Bei der Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers oder Auftraggebers handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber der Agentur für Arbeit. Sie besteht, solange eine der o. g. laufenden Leistungen beansprucht wird (also auch in Zeiten, in denen der Anspruch ruht), oder über einen Antrag noch nicht abschließend entschieden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsbezug rechtmäßig ist oder ob sich der gestellte Leistungsantrag als begründet erweist.
2.2 Ausstellung und Aushändigung
Die gesetzliche Pflicht umfasst die Ausstellung und Aushändigung der Nebeneinkommensbescheinigung auf Papier an den Arbeitnehmer/Auftragnehmer oder die elektronische Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit. Beides hat unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erfolgen. Den Arbeitgeber/Auftraggeber trifft in diesem Zusammenhang jedoch keine Befragungspflicht, d. h. er muss eine Nebeneinkommensbescheinigung erst dann ausstellen, wenn er durch den Arbeitnehmer/Auftragnehmer, durch die Agentur für Arbeit oder auf andere Weise von einem Leistungsantrag oder Leistungsbezug des Betroffenen Kenntnis erhält.
Sinn und Zweck der Bescheinigung
Die Aushändigung der Bescheinigung soll dem Arbeitnehmer/Auftragnehmer u. a. die Überprüfung der Angaben des Ausstellers der Bescheinigung ermöglichen. Eine Aushändigung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber/Auftraggeber die Bescheinigung mit Einverständnis des Betroffenen unmittelbar an die Agentur für Arbeit weiterleitet. Bei elektronischer Übermittlung hat deshalb die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitslosen einen Ausdruck zu übermitteln, damit der Arbeitnehmer deren Richtigkeit prüfen kann. Im Übrigen kann der Betreffende auf der Rückseite des Vordrucks etwaige Werbungskosten, die bei der Anrechnung des Nebeneinkommens zu berücksichtigen sind, eintragen. Sofern diese elektronisch übermittelt wird, müssen die Werbungskosten extra geltend gemacht werden.
2.3 Inhalt
In der Nebeneinkommensbescheinigung hat der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber
- Art und Dauer der Erwerbstätigkeit und
- die Höhe des Arbeitsentgelts bzw. die Höhe der Vergütung
für Zeiten anzugeben, für die der Betreffende Leistungen beantragt oder bezogen hat.
Bei der Bescheinigungspflicht handelt es sich um eine fortbestehende Verpflichtung, d. h. alle Änderungen in den ursprünglich angegebenen Tatsachen sind ebenfalls unverzüglich zu bescheinigen.
Bescheinigung im Abstand von 4 Monaten
Nach Auslegung der Arbeitsverwaltung genügt es bei ständig gleichbleibenden Verhältnissen, wenn der Arbeitgeber/Auftraggeber eine Bescheinigung im Abstand von 4 Monaten erstellt.
Allgemeine Mitwirkungspflichten gegenüber der Arbeitsagentur
Die Pflicht zur Ausstellung einer Nebeneinkommensbescheinigung wird ergänzt durch eine allgemeine Mitwirkungspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit. Danach hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Die Bundesagentur hat zur Überprüfung der Nebeneinkommensbescheinigung auch das Recht, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in entsprechende Unterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.