Bei der Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers oder Auftraggebers handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber der Agentur für Arbeit. Sie besteht, solange eine der o. g. laufenden Leistungen beansprucht wird (also auch in Zeiten, in denen der Anspruch ruht), oder über einen Antrag noch nicht abschließend entschieden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsbezug rechtmäßig ist oder ob sich der gestellte Leistungsantrag als begründet erweist.

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