Die gesetzliche Pflicht umfasst die Ausstellung und Aushändigung der Nebeneinkommensbescheinigung auf Papier an den Arbeitnehmer/Auftragnehmer oder die elektronische Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit. Beides hat unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erfolgen. Den Arbeitgeber/Auftraggeber trifft in diesem Zusammenhang jedoch keine Befragungspflicht, d. h. er muss eine Nebeneinkommensbescheinigung erst dann ausstellen, wenn er durch den Arbeitnehmer/Auftragnehmer, durch die Agentur für Arbeit oder auf andere Weise von einem Leistungsantrag oder Leistungsbezug des Betroffenen Kenntnis erhält.

 
Hinweis

Sinn und Zweck der Bescheinigung

Die Aushändigung der Bescheinigung soll dem Arbeitnehmer/Auftragnehmer u. a. die Überprüfung der Angaben des Ausstellers der Bescheinigung ermöglichen. Eine Aushändigung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber/Auftraggeber die Bescheinigung mit Einverständnis des Betroffenen unmittelbar an die Agentur für Arbeit weiterleitet. Bei elektronischer Übermittlung hat deshalb die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitslosen einen Ausdruck zu übermitteln, damit der Arbeitnehmer deren Richtigkeit prüfen kann. Im Übrigen kann der Betreffende auf der Rückseite des Vordrucks etwaige Werbungskosten, die bei der Anrechnung des Nebeneinkommens zu berücksichtigen sind, eintragen. Sofern diese elektronisch übermittelt wird, müssen die Werbungskosten extra geltend gemacht werden.

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