In der Nebeneinkommensbescheinigung hat der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber

  • Art und Dauer der Erwerbstätigkeit und
  • die Höhe des Arbeitsentgelts bzw. die Höhe der Vergütung[1]

für Zeiten anzugeben, für die der Betreffende Leistungen beantragt oder bezogen hat.

Bei der Bescheinigungspflicht handelt es sich um eine fortbestehende Verpflichtung, d. h. alle Änderungen in den ursprünglich angegebenen Tatsachen sind ebenfalls unverzüglich zu bescheinigen.

 
Hinweis

Bescheinigung im Abstand von 4 Monaten

Nach Auslegung der Arbeitsverwaltung genügt es bei ständig gleichbleibenden Verhältnissen, wenn der Arbeitgeber/Auftraggeber eine Bescheinigung im Abstand von 4 Monaten erstellt.

Allgemeine Mitwirkungspflichten gegenüber der Arbeitsagentur

Die Pflicht zur Ausstellung einer Nebeneinkommensbescheinigung wird ergänzt durch eine allgemeine Mitwirkungspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit.[2] Danach hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Die Bundesagentur hat zur Überprüfung der Nebeneinkommensbescheinigung auch das Recht, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in entsprechende Unterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.

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