Der Leistungsberechtigte selbst ist gegenüber der Agentur für Arbeit generell verpflichtet, die Aufnahme einer (Neben-)Erwerbstätigkeit anzuzeigen und deren Umfang bzw. das erzielte Einkommen nachzuweisen (allgemeine Mitwirkungspflicht gem. § 60 SGB I). In diesem Zusammenhang ist er auch gehalten, seinen Arbeitgeber oder Auftraggeber über die Beantragung bzw. den Bezug einer Sozialleistung zu informieren und den Vordruck Nebeneinkommensbescheinigung vorzulegen. Dies schließt die Beschaffung des Vordrucks ein. Auch die Weiterleitung der Nebeneinkommensbescheinigung an die Agentur für Arbeit ist grundsätzlich Sache des Leistungsberechtigten.[1]

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