Rz. 12
Medizinische Maßnahmen, die zu einer Bewilligung durch einen öffentlich-rechtlichen Maßnahmeträger führen können, müssen grundsätzlich zur Erreichung des Maßnahmeziels, d. h. der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, geeignet sein. Eine Erholungskur, die ohne akuten Krankheitsanlass nur der Vorbeugung gegen allgemeine Abnutzungserscheinungen oder lediglich der Verbesserung des Allgemeinbefindens zu dienen bestimmt ist bzw. die in einem urlaubsmäßigen Zuschnitt verbracht werden kann, kann daher nicht zu einer Bewilligung durch einen Sozialleistungsempfänger nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG führen. Die Maßnahmen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten krankhaften Gesundheitszustand stehen, auch wenn dieser noch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Maßnahme kann sowohl in der Vorsorge als auch einer Rehabilitation in ambulanter oder stationärer Form bestehen. Die tatsächliche Durchführung der Maßnahme muss eine sachgerechte medizinische Betreuung gewährleisten und die Lebensführung des Arbeitnehmers während seines Aufenthalts maßgeblich gestalten. Das ist nicht bei einer täglich 3 bis 3,5-stündigen Behandlungsdauer mit anschließender Ruhezeit sowie einer insgesamt 3-maligen Untersuchung durch einen Kurarzt der Fall.
Eine als Urlaub ausgestaltete Maßnahme (Hotelunterbringung, nur eine ärztliche Eingangs- und Abschlusskontrolle) löst keinen Entgeltfortzahlungsanspruch aus.
Von einer sachgerechten medizinischen Betreuung ist in aller Regel bei einer bewilligten Maßnahme auszugehen. Wenn Tatsachen begründete Zweifel an der planvoll gestalteten Maßnahme begründen, kann der Arbeitgeber die gerichtliche Nachprüfung verlangen. Der Arbeitnehmer ist beweispflichtig dafür, dass er nicht nur seinen Urlaub während des Entgeltfortzahlungszeitraums verbracht hat.
Rz. 13
Berufliche Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen fallen nicht unter die Vorschrift, sondern nur medizinische. Schließlich steht es im Vordergrund der Maßnahmen, die Beeinträchtigung der konkreten Erwerbsfähigkeit zu verhindern. D. h. der Arbeitnehmer soll nicht durch langwierige Bemühungen ggf. sogar auf Kosten des alten Arbeitgebers auf einen anderen Arbeitsplatz umgeschult werden. Bei den Maßnahmen, für die der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung gewährt, sind die Leistungen zur Vorsorge von denen zur Rehabilitation zu unterscheiden. Die Differenzierung erfolgt danach, in welchem Krankheitsstadium die Maßnahme erfolgt. Während es bei der Vorsorge darum geht, eine in naher Zukunft drohende, aber noch nicht ausgebrochene Erkrankung abzuwenden oder deren Verschlimmerung vorzubeugen, steht bei der Rehabilitation die Ausheilung einer (bereits ausgebrochenen) Krankheit im Vordergrund. Die Rehabilitationsmaßnahme kann aber auch dazu dienen, die Gesundheit wiederherzustellen bzw. den Organismus nach überstandener Krankheit zu kräftigen.