Nicht jeder Fehler führt zwingend zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Im Einzelnen ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil[1]

  • Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
  • eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 SGB X ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
  • ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
  • die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

Die relativen Nichtigkeitsgründe sind nicht abschließend aufgeführt.

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