Die Feststellung der Nichtigkeit eines von vornherein unwirksamem Verwaltungsaktes ist abzugrenzen von dem Ziel der Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder der Möglichkeit der Umdeutung oder Heilung.

Gemeinsam ist allen Sachverhalten die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes, beispielsweise infolge einer Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form etc.

Wenn der Fehler jedoch als nicht so gravierend beurteilt wird, dass er nicht zur Nichtigkeit führt, ist der fehlerhafter Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam.

Möglich ist dann ggf. bei Vorliegen der Voraussetzungen die Aufhebung[1], die Umdeutung[2] oder die Heilung[3].

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