Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Sozialhilfe
Verfahrensgang
VG Göttingen (Urteil vom 10.11.2004; Aktenzeichen 2 A 332/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen – 2. Kammer – vom 10. November 2004 teilweise geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfeleistungen hat, die der Kläger Herrn S. K. in der Zeit vom 1. September 2000 bis zum 31. Juli 2002 erbracht hat.
Der am 6. Dezember 1976 geborene Herr S. K. ist gemäß den in den Akten enthaltenen fachlichen Stellungnahmen nicht nur vorübergehend wesentlich seelisch behindert. Er leidet an einer leichtgradigen Intelligenzminderung (Intelligenzquotient von 70) und einer Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehender emotionaler Instabilität.
Herr K. lebte bis zum 10. Juli 1994 im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises. Zum 11. Juli 1994 begab er sich in die vollstationäre Betreuung des Sozialpädagogischen Zentrums C. (im Folgenden: Zentrum), Wohngruppe D., ein Kinder- und Jugendheim. Der Beklagte als zuständiger örtlicher Träger der Jugendhilfe gewährte ihm fortan bis zum 31. August 2000 Eingliederungshilfe gemäß §§ 35 a, 41 SGB XIII. Ab dem 1. Februar 1998 mietete Herr K. eine Zwei-Zimmer-Wohnung in E. an, die ihm vom Zentrum vermittelt worden war. Gemäß einer Stellungnahme der Betreuerin Frau Z., die Angestellte des Zentrums ist, an das Jugendamt des Beklagten vom 7. Juli 1998 wurde dies von allen Beteiligten als Versuch gewertet, weil in Anbetracht der von Herrn K. in der Vergangenheit entwickelten großen Ängste, seine Wohngruppe zu verlassen, unklar gewesen sei, wie er mit der neuen Wohnsituation aufgrund seiner geringen Belastbarkeit zurecht kommen würde. Herr K. wurde weiterhin intensiv von den Mitarbeitern der Wohngruppe betreut. Während der ersten Monate hielt er sich auch noch häufig in der Wohngruppe auf, etwa zu gemeinsamen Mahlzeiten oder Freizeitaktivitäten oder zur Krisenintervention. Nach der genannten Stellungnahme wurde die vollstationäre Maßnahme ab dem 1. August 1998 in eine ambulante Maßnahme umgewandelt. Die arbeits- und zeitintensive Betreuung wurde fortgesetzt. Darüber hinaus stand Herrn K. weiterhin das freizeitpädagogische Angebot des Zentrums zur Verfügung, das seine Betreuerin mit ihm zu nutzen beabsichtigte. Frau Z. hielt eine sozialpädagogische Betreuung mit 10 Fachleistungsstunden für angemessen. Auch diese wurde vom Beklagten aus Mitteln der Jugendhilfe gewährt. Seit Anfang 1999 absolvierte Herr K. eine Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Lehrstelle hatte er in Zusammenarbeit mit seiner Betreuerin gefunden. Er brach die Ausbildung am 31. Juli 2000 erfolglos ab.
Der Träger der Einrichtung bescheinigte unter dem 9. Oktober 2000, dass Herr K. in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. August 2000 in seiner Einrichtung betreut worden sei.
Ab dem 1. September 2000 bezog Herr K. Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Kläger. Dieser erbrachte in der Zeit vom 1. September 2000 bis zum 31. Juli 2002 unbestritten Leistungen in Höhe von insgesamt 8.882,91 EUR. Von diesem Betrag entfielen 2.292,53 EUR auf Wohngeld- und Mietzuschussleistungen.
Erstmals mit Schreiben vom 28. November 2000 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 103 BSHG für die gewährten Sozialhilfeleistungen geltend. Der Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab.
Mit der am 26. August 2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung ausgeführt: Herr K. habe das Zentrum erst zum 1. September 2000 verlassen. In der Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. August 2000 sei er weiterhin vom Zentrum betreut worden, so dass eine ständige Überwachung seiner Person gewährleistet gewesen sei. Deshalb habe Herr K. seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht bereits am 1. August 1998 durch Umzug nach Morschen in seinen, des Klägers, Zuständigkeitsbereich verlagert.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.882,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat ausgeführt: Die stationäre Maßnahme für Herrn K. sei am 1. August 1998 in eine ambulante Maßnahme umgewandelt worden. Deshalb habe ab diesem Zeitpunkt ein ambulant betreutes selbstständiges Einzelwohnen mit der Folge vorgelegen, dass Herr K. seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt aus seinem Zuständigkeitsbereich in denjenigen des Klägers verlagert habe.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. November 200...