Der notwendige Lebensunterhalt ist die Versorgung mit Mitteln, die für den Erhalt der menschlichen Existenz erforderlich sind.
Die Sozialhilfeschwelle – als untere Grenze einer menschenwürdigen Existenz – wird in verschiedenen Rechtsbereichen berücksichtigt. Auf diese Grenze wird beispielsweise Bezug genommen, wenn die Pfändungsgrenzen festgelegt werden. Auch beim Ausgestalten der Härtefallregelungen im Sozialversicherungsrecht wird darauf Bezug genommen.
Keine rückwirkende Gewährung
Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Hilfe zum Lebensunterhalt wird deshalb nicht rückwirkend erbracht.
1.1 Notwendiger Lebensunterhalt
Die Auslegung des Begriffs "notwendiger Lebensunterhalt" ergeben sich aus den Bestimmungen des allgemeinen Teils des SGB XII. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der ständig angepasst wird.
Die Mittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts sollen den Erhalt der menschlichen Existenz sicherstellen. Dabei ist aber nicht auf das unerlässliche Minimum abzustellen, vielmehr ist die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Lebensstandard konkret an der übrigen Bevölkerung gemessen wird und der Bedürftige dadurch einen Anspruch auf die Versorgung mit Gütern hat, die beim Durchschnitt der Bevölkerung vorhanden sind.
1.2 Einkommens-/Verbrauchsstichprobe (EVS)
Für die Definition des Existenzminimums, also die Ermittlung der Regelbedarfe, ist die regelmäßige Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) maßgeblich. Im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz werden die Regelbedarfe alle 5 Jahre in Auswertung der letzten EVS durch den Gesetzgeber neu ermittelt. Dabei werden als Referenzgruppe die untersten 15 % der nach dem Haushaltsnettoeinkommen geschichteten Haushalte herangezogen. Zusätzlich werden statistische Bereinigungen vorgenommen, um Zirkelschlüsse zu vermeiden. Insbesondere werden solche Haushalte nicht zur Ermittlung der Verbrauchsausgaben herangezogen, die nur Sozialhilfe oder Bürgergeld erhalten.
1.3 Bedarfstatbestände
Die Bedarfstatbestände sind in § 27a SGB XII beispielhaft aufgezählt. Danach umfasst der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört nach der gesetzlichen Regelung auch eine angemessene Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; insbesondere für Kinder und Jugendliche. Für Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt zudem auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
Es können weitere Bedarfstatbestände unter den Begriff des "Notwendigen Lebensunterhalts" fallen, sofern sie im Einzelfall konkret vorhanden sind und der menschenwürdigen Existenz des Leistungsberechtigten dienen. Da der Gesetzgeber jedoch die Pauschalierung und Begrenzung des Leistungskatalogs bezweckte, werden die meisten Bedürfnisse des notwendigen Lebensunterhalts von der Regelbedarfsstufe erfasst. Dazu zählen beispielsweise die Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Hausrat. Die vom Gesetzgeber als regelbedarfsrelevant festgelegten Verbrauchsausgaben können dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) entnommen werden.
1.3.1 Regelbedarfsstufen
Der notwendige Lebensunterhalt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen. Zur Deckung dieser Regelbedarfe, werden monatliche Regelsätze als Bedarf anerkannt. Über die Verwendung dieser Leistung entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Nicht zum notwendigen Lebensunterhalt und somit zum Regelbedarf zählen die separat anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie Bildung und Teilhabe.
Leistungen zur Ersatzbeschaffung von Waschmaschinen, Staubsaugern, Schränken, Matratzen, Wintermänteln oder ähnlichen Bedarfsgütern können daher nicht zusätzlich als Sonderbedarf beantragt werden. Die Leistungsberechtigten sollen dafür möglichst durch Ansparen vorsorgen. Soweit dies nicht möglich ist, besteht ein Darlehensanspuch zur Sicherung des Existenzminimums.
1.3.2 Unterbringung in Einrichtungen
Leistungsberechtigten steht die Hilfe zum Lebensunterhalt auch im Fall der dauerhaften Unterbringung in Einrichtungen zu. Der berücksichtigungsfähige notwendige Lebensunterhalt innerhalb von Einrichtungen entspricht grundsätzlich den vorgesehenen Bedarfen (Regelbedarf, Bedarf für Unterkunft und Heizung, allerdings in pauschalierter Form).
Der überwiegende Teil der Leistungen wird aber häufig ...