Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht in der Schriftform nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben wurde. Das E-Mail-to-Fax-Verfahren wahrt dabei nicht das Schriftformerfordernis.

2. Für den Vergütungsantrag eines Umgangspflegers nach dem VBVG ist nicht die Schriftform zu beachten, ein entsprechender Antrag ist formfrei möglich.

3. Da die Kommunikation per nicht weiter gesicherter oder verschlüsselter E-Mail erhebliche Probleme der Datensicherheit darstellt und insbesondere die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nicht wahrt, hat sie innerhalb gerichtlicher Verfahren, wenn die Nachricht personenbezogene Daten der Verfahrensbeteiligten enthält, wovon bei der Verwendung von Namen oder Aktenzeichen auszugehen ist, zu unterbleiben, auch wenn ein Verfahrensbeteiligter auf einem solchen Kommunikationsweg besteht.

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Umgangspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Familiengericht - vom 13. Mai 2020 - 353 F 3545/19 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Umgangspfleger.

 

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist die Vergütung eines Umgangspflegers.

I. Der Umgangspfleger reichte per E-Mail am 6. März 2020 seine Kostenrechnung ein. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, dass eine einfache E-Mail die Schriftform nicht wahre, verneinte er das Bestehen eines Schriftformerfordernisses für die Einreichung von Kostenbegehren. Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht den Vergütungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die Schriftform nicht gewahrt worden sei. Hiergegen wendet sich der Umgangspfleger mit einer spätestens 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses im E-Mail-to-Fax-Verfahren (Unterheft S. 35) eingelegten Beschwerde (Unterheft S. 19), wobei per Telefax ein elektronisches Dokument übermittelt wurde, das die eingescannte Unterschrift des Umgangspflegers trug. Der Ausdruck des Telefaxes lässt nicht erkennen, von welchem Anschluss es versandt wurde. Dass der Unterhaltspfleger über einen Faxanschluss verfügt, ist nicht erkennbar.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht in der Schriftform nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben wurde.

Nach dieser Vorschrift wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Damit sind hier die Anforderungen zu erfüllen, die das Prozessrecht (etwa § 130 ZPO) und das materielle Recht (§ 126 Abs. 1 BGB) an die Schriftform stellen. Die Verfahrensvorschriften sind dabei kein Selbstzweck. Sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Beteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung bisher das Schriftlichkeitserfordernis, soweit es durch prozessrechtliche Vorschriften zwingend gefordert wird, ausgelegt. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmS-OGB BGHZ 144, 160).

Eine Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer daher eigenhändig zu unterschreiben. Eine Kopie der Unterschrift oder ein Faksimilestempel genügen nicht (Sternal, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 64 Rn. 29). Beim Telefax muss das übermittelte Original unterschrieben sein (Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 130 Rn. 18a m.w.N.). Beim Computerfax genügt im Gegensatz zum normalen Telefax auch eine eingescannte Unterschrift (Sternal, a.a.O., § 64 Rn. 29). Denn maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, kann auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspricht ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so ist die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt ist. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, kann in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden (GmS-OGB BGHZ 144, 160).

Dagegen wahrt das E-Mail-to-Fax-Verfahren das Schriftformerfordernis nicht (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 3 K 1160/06 -, juris Rn. 25). Es entspricht weder einem Telefax noch einem Computerfax. Während beim Telefax ein unterschriebenes Original vorliegt und beim Computerfax durch die eingescannte Unterschrift sowie die mit übermittelte Anschlussnummer der am Gerich...

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