Leitsatz (amtlich)
§ 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II regelt eine Tatbestandsvoraussetzung für den Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Leistungsträger, deren Eintritt dieser ggf. urkundlich zu beweisen hat, wenn er im Verfahren nach § 727 ZPO für sich als Rechtsnachfolger die Erteilung einer titelübertragenden Klausel begehrt.
Normenkette
SGB 2 § 33 Abs. 2 S. 3; ZPO § 727
Verfahrensgang
AG Dresden (Beschluss vom 03.03.2016; Aktenzeichen 357 FH 21/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Jobcenters gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Dresden vom 03.03.2016, 357 FH 21/09, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Jobcenter (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Unterhaltsbeschlusses.
Mit Beschluss vom 17.06.2009 ist der Schuldner im vereinfachten Unterhaltsverfahren verpflichtet worden, seinem Sohn den Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes für ein zweites Kind zu zahlen.
Der Beschwerdeführer hat unter dem 03.02.2015 beantragt, ihm eine vollstreckbare Teilausfertigung des Beschlusses über 3.674,00 EUR für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 30.09.2014 zu erteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er in diesem Zeitraum an das unterhaltsberechtigte Kind sowie die Bedarfsgemeinschaft, in der es lebt, in jedem Monat einen höheren Betrag als den nach dem Unterhaltsbeschluss zu zahlenden monatlichen Kindesunterhalt von 334,00 EUR gezahlt hat. Die Leistungen, die auf das unterhaltsberechtigte Kind entfielen, belaufen sich auf Monatsbeträge zwischen 207,62 EUR und 255,63 EUR und summieren sich insgesamt für den genannten Zeitraum auf 2.715,34 EUR. Insoweit sei der Kindesunterhaltsanspruch gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen. Der restliche Kindesunterhaltsanspruch (also die Differenz zu jeweils 334,00 EUR im Monat, gesamt 958,66 EUR) sei gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf das Jobcenter übergegangen.
Das Familiengericht hat mit Verfügung vom 03.03.2016 die vollstreckbare Teilausfertigung i.H.v. 2.715,34 EUR erteilt und mit Beschluss vom selben Tage die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung des Beschlusses bezüglich des Restbetrages abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar ein Anspruchsübergang gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II eintrete, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II keine Leistungen empfangen hätten und bei rechtzeitiger Leistung des Unterhalts keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Um diesen Betrag (die Kindergeldverschiebung) zu ermitteln, sei aber eine fiktive Bedarfs- und Anspruchsprüfung mit der Maßgabe vorzunehmen, wie hoch der Anspruch auf SGB II-Leistungen der übrigen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft wäre, wäre dem Kind der Unterhalt gezahlt worden. Eine entsprechende Berechnung sei nicht vorgelegt worden und könne im Klauselverfahren nach § 727 ZPO auch nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei um streng formales Verfahren handele und eine fiktive Berechnung des Rechtsnachfolgers zur Kindergeldverschiebung die Voraussetzungen des § 727 ZPO nicht erfülle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Jobcenters. Das Jobcenter hat eine erweiterte, gesiegelte Auskunft über die erbrachten Leistungen vorgelegt. Es hat versichert, von einer bestehenden oder drohenden Bedürftigkeit des Schuldners keine Kenntnis zu haben.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung für den Beschwerdeführer liegen nicht vor. Eine vollstreckbare Ausfertigung hätte insgesamt nicht erteilt werden dürfen.
1. Gemäß § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 727 Abs. 1 ZPO kann für den Rechtsnachfolger des in dem Unterhaltsbeschluss bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II geht ein Anspruch, den eine Person, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, gegen einen Anderen hat, der nicht Leistungsträger ist, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erbracht worden wären. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II geht der Anspr...