Tenor
Die Beschwerde gegen Nr. 1 c) des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 03.06.2021 (312 F 1205/21) wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der betroffene Jugendliche, der als afghanischer Staatsangehöriger mit seiner Familie im Iran gelebt hatte, von dort aus allein über die Türkei, Griechenland, Serbien und Rumänien nach Deutschland gereist ist und mittlerweile den Kontakt zu seinen Eltern verloren hat, wurde am 09.04.2021 vom Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden in Obhut genommen. Der Geburtstag des Betroffenen ist unbekannt, wurde aber fiktiv mit dem ... angenommen. Beim Amtsgericht - Familiengericht - Dresden beantragte das Jugendamt (Clearingstelle) am 26.04.2021, dem Betroffenen einen Vormund zu bestellen, und schlug den ... e.V. als Vormund vor. Dieser habe inzwischen vom Jugendamt die Organisation der ehrenamtlichen Vormünder für die unbegleiteten Minderjährigen übernommen.
Nachfolgend telefonierte die Familienrichterin mit dem Verein. Dieser lehnte ausweislich der Akte ... die Übernahme der Vormundschaft ab, da Kapazitäten im Bereich der ehrenamtlichen Vormünder noch nicht vorhanden seien.
Das Jugendamt schlug daraufhin Frau ... vom ... verein vor, die telefonisch angegeben habe, sich die Übernahme der Vormundschaft vorstellen zu können. Sie habe bereits Erfahrungen in der Arbeit mit unbegleiteten Minderjährigen.
Gegenüber der Familienrichterin gab Frau ... an, dass sie nicht ehrenamtlich tätig werden wolle, sondern nur als Mitarbeiterin des Vereins. Man sei beim Aufbau eines Netzwerks von Ehrenamtlichen noch in der Anfangsphase.
Daraufhin stellte das Familiengericht am 03.06.2021 das Ruhen der elterlichen Sorge für den betroffenen Minderjährigen fest und ordnete Vormundschaft an. Zum Vormund bestellte es das Jugendamt Dresden. Eine als ehrenamtlicher Vormund geeignete Person sei nicht vorhanden. Zwischen der Vormundschaft des Jugendamts und der Vereinsvormundschaft bestehe kein Rangverhältnis. Zudem bestehe kein sachlicher Grund, das Jugendamt nicht als Vormund einzusetzen.
Gegen den am 11.06.2021 zugestellten Beschluss hat das Jugendamt (Abt. Beistand-, Amtsvormund- und Amtspflegschaften) am 14.06.2021 Beschwerde eingelegt, soweit das Jugendamt zum Vormund bestimmt worden ist. Es sei eine geeignete Person - Frau ... - vorgeschlagen worden. Es sei nicht verständlich, warum dem nicht gefolgt worden sei.
Der Betroffene hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. Die Clearingstelle befürwortet die Übertragung der Vormundschaft auf die Vereinsvormündin Frau .... Die Zusammenarbeit des ASD (in Person von Frau ...) mit dem ... verein und der Clearingstelle laufe sehr gut.
Der ...verein wurde Ende 2019 als Vormundschaftsverein gem. § 54 SGB VIII anerkannt.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Auswahl zwischen Vereins- und Amtsvormund unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu treffen Ist, und Gesichtspunkte aufgezeigt, die dafür von Bedeutung sein können. Weiterhin sehe § 1791 a BGB nur die Bestellung des Vereins selbst zum Vormund vor, nicht die einer Mitarbeiterin.
Das Jugendamt trägt dazu vor, dass die angesprochenen Punkte von Amtsvormund und Vereinsvormund gleichermaßen erfüllt würden. Ansonsten verweist es auf die Reform des Vormundschaftsrechts zum 01.01.2023.
Der betroffene Jugendliche hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
II. Die Beschwerde, die sich nicht gegen die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und die Anordnung der Vormundschaft, sondern nur gegen die Bestimmung des Jugendamts zum Vormund wendet, ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdebefugnis des Jugendamts gegeben. Denn durch die Auswahl und Bestellung des Jugendamts zum Vormund wird seine Rechtsstellung i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG betroffen, anders als die Anordnung der Vormundschaft als solche, die seine Rechtsstellung unberührt lässt (OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1942; KG JAmt 2016, 100; BGH FamRZ 2012, 292). Dass das Jugendamt nicht zum Vormund bestellt werden wollte (vgl. KG a.a.O.), hat es in der mündlichen Anhörung vor dem Familiengericht dadurch klargestellt, dass es den ... verein als Vormund vorgeschlagen hat.
Die Entscheidung ergeht ohne erneute Durchführung einer mündlichen Anhörung, da diese bereits vom Familiengericht vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Insbesondere hat das Familiengericht die persönlichen Verhältnisse und familiären und sonstigen Bindungen des Betroffenen ermittelt. Da die Beschwerde nicht auf den Willen des Betroffenen gestützt wird, ist seine erneute Anhörung auch unter diesem Gesichtspunkt entbehrlich.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Familiengericht konnte das Jugendamt zum Vormund für den betroffenen Jugendlichen bestellen. Insoweit hat eine Ermessensentscheidung zu erfolgen (1.). Die Ermessensausübung durch den Senat kommt mangels zusätzlicher Gesichtspunkte nicht zu einem anderen Ergebnis als die des Familiengerichts (2.).
1. ...