Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 23.02.1999; Aktenzeichen 4 T 77/99) |
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 63 M 4141/98) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß des Landgerichts Wiesbaden – 4. Zivilkammer – vom 23. Februar 1999 – 4 T 77/99 – abgeändert.
Der dem Schuldner pfändungsfrei zu belassende Teil seines Arbeitseinkommens wird auf 2.575,86 DM festgesetzt.
Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten im Verfahren über die sofortige weitere Beschwerde haben die Gläubigerin 57 %, der Schuldner 43 % zu tragen; die außergerichtlichen Kosten im übrigen haben die Gläubigerin zu 65 %, der Schuldner zu 35 % zu tragen.
Hinsichtlich der Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren hat der Schuldner die Kosten für das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach einem Wert von 6.998,52 DM zu tragen; die Gläubigerin hat die Kosten ihrer sofortigen Beschwerde aus einem Wert von 12.910,32 DM zu tragen.
Dem Schuldner wird ratenzahlungsfrei Prozeßkostenhilfe für das Verfahren über die weitere Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, bewilligt.
Beschwerdewert: 16.404,84 DM.
Tatbestand
I.
Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen rückständigen ehelichen Trennungsunterhalts und laufender monatlicher ehelicher Unterhaltsansprüche. Sie erwirkte am 8. April 1998 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den Ansprüche des Schuldners aus seinem Arbeitsverhältnis beim Drittschuldner gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden.
Wegen der Einzelheiten der Forderungen, deretwegen die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in dieser Sache betreibt, wird auf die Aufstellung in der Anlage zum Pfändungsbeschluß, Bl. 2 ff d.A., verwiesen.
Auf Erinnerung der Gläubigerin ergänzte das Amtsgericht mit Beschluß vom 26. Mai 1998 seinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß durch Festsetzung des dem Schuldner nach § 850 d ZPO monatlich pfändungsfrei zu belassenden Betrages auf 1.500 DM. Die Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem er die Unrichtigkeit der Höhe der titulierten Unterhaltsansprüche geltend machte, wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 24. August 1998 rechtskräftig zurückgewiesen.
Am 7. Oktober 1998 wurde von der Lebensgefährtin des Schuldners, mit der er in … in häuslicher Gemeinschaft lebt, nichtehelich eine gemeinsame Tochter geboren. Die Lebensgefährtin des Schuldners geht im Hinblick auf die von ihr ausgeübte Betreuung des gemeinsamen Kindes keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihr und dem Kind leistet der Schuldner Unterhalt; das Kindergeld (250 DM monatlich) erhält der Schuldner.
Mit Schreiben vom 7. Januar 1999 beantragte der Schuldner unter Beifügung einer Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt … die Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages auf 3.159,07 DM.
Mit Beschluß vom 13. Januar 1999 setzte das Amtsgericht den pfändungsfreien Betrag gemäß § 850 f ZPO antragsgemäß herauf.
Auf die als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe der Gläubigerin vom 20. Januar 1999 änderte das Landgericht diesen Beschluß mit der mit der weiteren Beschwerde angegriffenen Entscheidung ab und setzte unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Schuldners den pfändungsfreien Betrag gemäß § 850 f Abs. 1 lit. a ZPO auf 1.792 DM fest. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angegriffenen Beschluß verwiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners.
Die sofortige weitere Beschwerde macht insbesondere geltend, das Landgericht habe die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners gegenüber seiner Lebensgefährtin übersehen und aus diesem Grunde zu Unrecht die Wohnkosten nur hälftig anerkannt.
Die Gläubigerin ihrerseits verweist auf die Nachrangigkeit von Unterhaltsansprüchen der Lebensgefährtin des Schuldners nach materiellem Recht; darüber hinaus könnten die berufsbedingten Fahrtkosten, die bereits bei der materiell-rechtlichen Festsetzung des Unterhaltstitels berücksichtigt worden seien, bei Bemessung der Pfändungsfreigrenze nicht erneut in Ansatz gebracht werden.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist nach §§ 568 Abs. 2 S. 1 und 2, 793 Abs. 2 ZPO zulässig.
Sie hat auch zum Teil Erfolg.
Aufgrund der veränderten persönlichen Lebensverhältnisse des Schuldners ist auf der Grundlage von §§ 850 d, 850 g ZPO der ihm zu belassende pfändungsfreie Betrag seines Arbeitseinkommens auf 2.575,85 DM festzusetzen.
1.
Bereits im Ausgangspunkt unzutreffend messen Amts- und Landgericht das Begehren des Schuldners auf Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze an den Voraussetzungen des § 850 f Abs. 1 lit. a ZPO. Dies mag der Wortlaut des Antrags des Schuldners und die ihm beigefügte behördliche Bescheinigung über seinen Sozialhilfebedarf nahelegen. Indes wird die an der Härteklausel orientierte rechtliche Prüfung weder dem Anliegen des Schuldners, den Pfändungsfreibetrag gerade im Hinblick auf seine inzwischen neu entstandenen Unterhaltspflichten heraufzu...