Entscheidungsstichwort (Thema)
Gehörsrüge; Prozesskostenhilfe; PKH
Leitsatz (amtlich)
Die Gehörsrüge nach § 321a Abs. 4 ZPO ist unstatthaft, wenn das mit ihr fortzuführende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die ist auch dann der Fall, wenn ein zurückgewiesener Antrag auf Prozesskostenhilfe wiederholt werden kann.
Normenkette
ZPO § 321a
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 12.04.2005; Aktenzeichen 10 O 449/04) |
Tenor
Die Gehörsrüge des Beklagten vom 14.12.2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
1. Der Beklagte wurde durch Urteil des LG Darmstadt vom 12.4.2005 zur Rückzahlung eines vom Kläger gewährten Darlehens verurteilt. Gegen das am 24.5.2005 zugestellte Urteil geht er mit am 24.6.2005 beim OLG eingegangenem "Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" vor.
Das OLG hat den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe mit Beschl. v. 16.11.2005 zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt nunmehr, den Rechtsstreit wegen Gehörsverletzung fortzusetzen und neu zu entscheiden.
Er trägt vor, das Gericht habe "unter Verletzung des gesetzlichen Richters" entschieden. Entscheidungserhebliche Dokumente habe es nicht nur Kenntnis genommen.
2. Die Gehörsrüge ist zu verwerfen, da sie unstatthaft ist (§ 321a Abs. 4 ZPO). Wie allein schon aus dem die Regelung des §§ 321a Abs. 1 ZPO einleitenden Teilsatz "ist das Verfahren fortzuführen" deutlich wird, ist die Gehörsrüge nur dann statthaft, wenn das mit ihr - eben - fortzuführende Verfahren in der Instanz abgeschlossen ist. Dies aber ist hier nicht der Fall: Ein zurückgewiesener Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe kann jederzeit wiederholt werden.
Der Rechtsstreit als solcher wird durch eine zurückweisende Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe ohnedies nicht beendigt; dies bedarf keiner Begründung.
Das Berufungsgericht hat geprüft, ob es die Gehörsrüge im eben angedeuteten Sinne als neuen Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe bewerten und positiv bescheiden kann. Diese Frage verneint es.
Über den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe wurde durch den gesetzlichen Richter entschieden. Der 24. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat das Verfahren auf der Grundlage von Ziff. 16a der Allgemeinen Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans für das OLG Frankfurt 2005 übernommen, da ihm bereits früher ein Rechtsmittel in diesem Verfahren vorlag, nämlich die Beschwerde des Beklagten vom 24.11.2004 im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeverfahren.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im Beschl. v. 16.11.2005 nicht verletzt worden. Es bestand kein Anlass, den dem Beklagten über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilten Ausweis anzufordern; dies ergibt sich aus den beiden letzten Sätzen des Beschlusses - Bl. 5 lit. cc) -. Dort heißt es:
"Eine Nichtigkeit kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte selbst darauf hingewiesen hat, das Darlehen habe nicht seinen, sondern den Gewerbebetrieb des Zeugen X fördern sollen. Die damit möglicherweise verbundene mittelbare Förderung seiner Erwerbsinteressen reicht für die Annahme einer Nichtigkeit des Vertrages im Ganzen nicht aus."
§ 61 AsylVfG verbietet nur Handlungen, die ihrem rechtlichen Charakter nach unmittelbar auf die Förderung einer eigenen Erwerbstätigkeit des Asylbewerbers gerichtet sind.
Das Berufungsgericht hat den Darlehensvertrag sehr wohl zur Kenntnis genommen; dies ist den Ausführungen auf Bl. 2 bis 4 des Beschlusses vom 16.11.2005 unschwer zu entnehmen. Dass der Beklagte nicht Inhaber des Betriebs war, dessen Interessen das Darlehen dienen sollte, hat er in aller Klarheit und Eindeutigkeit dargelegt; deshalb kann sich die Überschrift "für die erstmalige Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit" nicht auf ihn und seine Tätigkeit, vielmehr nur auf den Betriebsinhaber und dessen Tätigkeit beziehen.
Fundstellen
Haufe-Index 1482936 |
OLGR-West 2006, 310 |
www.judicialis.de 2005 |