Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweispflicht des beurkundenden Notars auf (landesrechtliche) kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigungserfordernisse

 

Normenkette

BNotO § 19; BeurkG §§ 17-18

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 27.01.2000; Aktenzeichen 2 O 426/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Fulda vom 27.1.2000 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 70.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 9.4.1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung von 49.000 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen den Beklagten als Notar wegen einer Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Kläger kauften mit notariellem Vertrag vom 23.11.1995 – UR-Nr. … (Bl. 157 ff. d.A.) mehrere Grundstücke von der Gemeinde O. zum Preis von 3,6 Mio. DM. Beurkundender Notar war der Beklagte. Die verkauften Grundstücke standen überwiegend im Eigentum der Gemeinde. Bestimmte Grundstücke musste die Gemeinde jedoch erst noch erwerben, die sie nach dem Erwerb an die Kläger übereignen sollte. In Ziff. VIII des Vertrages belehrte der Notar darüber, dass eine Eigentumsumschreibung erst erfolgen könne, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes wegen der Grunderwerbssteuer vorliege. Außerdem wurde der amtierende Notar angewiesen, die erforderlichen Genehmigungen für die Beteiligten entgegenzunehmen. Ziff. X des Vertrages enthält den Hinweis, dass der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den Gemeinderat bedürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 23.11.1995 (Bl. 157 ff. d.A.) Bezug genommen. Am 27.3.1996 (Bl. 6 d.A.) wurde der Kaufvertrag durch den Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde O. genehmigt.

Mit notariellem Vertrag des Notars G. in F. vom 17.5.1996 (Bl. 14 ff. d.A.) verkauften die Kläger den von ihnen mit Vertrag vom 23.11.1995 erworbenen Grundbesitz identisch weiter an Frau A. in P. zum Preis von 4 Mio. DM. Der Vertrag enthält den Hinweis, dass die Kläger noch nicht Eigentümer der verkauften Grundstücke sind, sie diese von der Gemeinde O. erworben haben, die ihrerseits noch bestimmte Teilflächen der Vertragsobjekte ankaufen müsse. Am 17.10.1996 (Bl. 4 d.A.) erkundigte sich die Zeugin F. im Auftrag der Kläger im Büro des Beklagten, wie weit die Vertragsabwicklung sei (Bl. 4 d.A.). Einzelheiten des Gesprächs sind str. Nach einem weiteren Anruf der Zeugin F. am 23.3.1998 im Büro des Beklagten (Bl. 5 d.A.) wurde ihr der Beschluss des Gemeinderates vom 27.3.1996 zugefaxt. Im April 1998 (Bl. 45 d.A.) wurde der Beklagte von der Gemeinde O. aufgefordert, die nach § 67 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung erforderliche kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigung zu beantragen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nach.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.1998 (Bl. 21 d.A.) meldete sich die Käuferin A. bei den Klägern und wies darauf hin, dass nach ihren Informationen die kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigung zum Vertrag vom 23.11.1995 noch immer nicht vorliege. Die Unwirksamkeit dieses Vertrages wirke sich auch auf den mit ihr abgeschlossenen Vertrag aus, so dass auch dieser Vertrag unwirksam sei. Zu Nachverhandlungen sei sie nicht bereit und trete hilfsweise vom Vertrag vom 17.5.1996 zurück.

Am 19.11.1998 ließen die Kläger und die Gemeinde O. vor dem Notar S. – UR-Nr. … – (Bl. 162 ff d.A.) einen Nachtrag zum Vertrag vom 23.11.1995 beurkunden. In diesem Nachtrag wurde der Vertrag vom 23.11.1995 modifiziert, wobei in § 2 des Vertrages unter Hinweis auf das Altschuldenhilfegesetz geregelt wurde, dass die Käufer bezüglich bestimmter Wohnungen die Privatisierung in Mieterhand vorbereiten sollten. Unter dem 22.3.1999 (Bl. 156 d.A.) erteilte das Landratsamt S. unter Bezugnahme auf die Urkunde des Notars – UR-Nr. … – und eines weiteren Nachtrages vom 17.2.1999 die Genehmigung zum Verkauf des Grundvermögens durch die Gemeinde O. unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gemeinde Voreigentümerin der Vertragsobjekte wird. Am 16.11.1999 wurden die Kläger im Grundbuch als Eigentümer der Kaufgrundstücke eingetragen (Bl. 103 d.A.).

Die Kläger verlangen vom Beklagten Ersatz des entgangenen Gewinns aus dem Weiterverkauf der Grundstücke an Frau A. i.H.v. 400.000 DM. Sie forderten den Beklagten mit Schreiben vom 8.3.1999 (Bl. 23 d.A.) unter Fristsetzung zum 8.4.1999 zur Zahlung von 400.000 DM auf. Mit Schreiben vom 12.3.1999 (Bl. 24 d.A.) lehnte der Beklagte jegliche Ersatzleistung ab. Mit der Klage haben die Kläger erstinstanzlich einen erstrangigen Teilbetrag von 20.000 DM aus dem Schaden geltend gemacht, den sie nunmehr im Berufungsrechtszug auf 70.000 DM erhöht haben.

Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, alsbald nach Vertragsschluss am 23.11.1995 die kommunalaufsichtsrechtliche G...

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