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OLG Hamm Beschluss vom 19.09.2007 - 5 UF 57/07

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Verfahrensgang

AG Iserlohn (Entscheidung vom 26.03.2007; Aktenzeichen 13a F 3/06)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.12.2007; Aktenzeichen 1 BvR 2697/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn vom 26. März 2007 abgeändert.

Für das am 28.10.2003 geborene Kind U wird Vormundschaft angeordnet.

Zum Vormund wird bestimmt:

Rechtsanwalt N, X-str. .., ....5 I

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird für die Rechtsmittelinstanz auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I

Das am 28.10.2003 geborene Kind U stammt aus einer Beziehung der Kindesmutter B (geb. 14.12.1973) mit dem Beteiligten zu 1) (geb. 23.08.1975). Die Kindeseltern, die seit 1999 zusammen lebten, waren nicht miteinander verheiratet. In ihrem Haushalt lebte auch die aus einer geschiedenen Ehe der Kindesmutter stammende Tochter M (geb. 25.06.1995). Eine gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626a I Nr. 1) für U haben die Kindeseltern nicht abgegeben.

Nach der Geburt Us kam es zu vermehrten Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern, die dazu führten, dass sich die Kindesmutter im Sommer 2005 vom Kindesvater trennte. Der Kindesvater, der die Trennung nicht akzeptieren konnte, stellte der Kindesmutter nach, bedrohte und beleidigte sie.

Eine Tätlichkeit des Kindesvaters am 20.08.2005 (u.a. heftige Ohrfeige) und weitere telefonische Drohungen am 06.09.2005 waren für die Kindesmutter Anlass, eine einstweilige Anordnung, die am 09.09.2005 erlassen wurde, zu erwirken, wonach es dem Kindesvater untersagt wurde, die Wohnung der Kindesmutter zu betreten, sich in einem Umkreis von 20 Metern der Wohnung zu nähern, mit der Kindesmutter Verbindung - auch unter Verwendun...

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