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OLG München Beschluss vom 27.09.2006 - 4 UF 328/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Beschwerdebefugnis des nichtehelichen Vaters gegen Zurückweisung seines Sorgerechtsantrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem nicht sorgeberechtigten und mit der Mutter nicht verheirateten Vater steht gegen eine Entscheidung, mit der sein Antrag auf Übertragung des Sorgerechts zurückgewiesen wurde, eine Beschwerdebefugnis nicht zu.

 

Normenkette

FGG § 20 Abs. 1; BGB § 1626a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Lindau (Bodensee) (Beschluss vom 10.08.2006; Aktenzeichen 1 F 140/06)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Lindau (Bodensee) vom 10.8.2006 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Vater hat den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Verfahren betrifft die Regelung der elterlichen Sorge.

Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Eine Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, liegt nicht vor. Die Mutter übt die elterliche Sorge für das Kind alleine aus. Mit Beschluss vom 12.1.2006 (beigezogenes Verfahren 1 F 93/05 AG Lindau (B)) ist der Mutter das Recht zur Bestimmung des Umgangs des Kindes mit dem Vater entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Vater Rechtsmittel nicht eingelegt.

Mit Beschluss vom 10.8.2006 hat das AG den Antrag des Vaters auf Übertragung des Sorgerechts für das Kind auf ihn zurückgewiesen. Das AG wies in der Begründung darauf hin, dass die Mutter der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nicht zugestimmt hat und ihr wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge gem. § 1666 BGB nicht entzogen werden kann.

Hiergegen wendet sich der Vater mit Beschwerde.

Der Senat hat den Vater mit S...

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