1Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten werden die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat[2] [Vom 27.06.2020 bis 24.07.2024: Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: Innern] ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. [Bis 09.12.2020: 2§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu berücksichtigen.] [3] 2Die Einhaltung der Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen.3 Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 4§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.
[3] Aufgehoben durch Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen. Anzuwenden bis 09.12.2020.

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