(1) 1Die klinische Untersuchung beinhaltet:
a) |
ab dem Alter von 20 Jahren die:
- gezielte Anamnese (inklusive HPV-Impfstatus)
- Inspektion der genitalen Hautregion
- bimanuelle gynäkologische Untersuchung
- Spiegeleinstellung der Portio
- Entnahme von Untersuchungsmaterial von der Portio-Oberfläche und aus dem Zervixkanal in der Regel mit Hilfe von Spatel (Portio-Oberfläche) und Bürste (Zervikalkanal)
- Fixierung des Untersuchungsmaterials
- Befundmitteilung (auch zum Befund des Abstrichs) mit anschließender diesbezüglicher Beratung,
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b) |
zusätzlich ab dem Alter von 30 Jahren:
- das Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung,
- die Inspektion der entsprechenden Hautregion.
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2Wird eine klinische Untersuchung nach dieser Richtlinie in Anspruch genommen, besteht in dem Kalenderjahr, in dem die Untersuchung erfolgt ist, kein Anspruch auf eine solche nach § 6 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL).
(2) Die Klassifikation und Dokumentation eines Zytologiebefundes im zytologiebasierten und kombinierten Screening sowie in der Abklärungsdiagnostik erfolgt nach der Münchner Nomenklatur III mit Stand: 1. Juli 2014.
(3) 1Das zytologiebasierte Primärscreening und die klinische Untersuchung im Alter von 20 bis 34 Jahren erfolgt nach den Vorgaben dieser Richtlinie. 2Die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Zytologie-Abstrich eingesandt hat, wird umgehend nach Vorliegen der Ergebnisse informiert. 3Diese oder dieser informiert die Versicherte über einen auffälligen Befund und die erforderliche Abklärungsdiagnostik gemäß § 7. 4Ein zytologischer Befund der Gruppe I ist ein unauffälliger Befund und wird nur bei klinischen Auffälligkeiten der Versicherten mitgeteilt. 5Auf ausdrücklichen Wunsch der Versicherten wird auch ein unauffälliges Ergebnis mitgeteilt.
(4) 1Für das kombinierte Primärscreening ab dem Alter von 35 Jahren (Ko-Testung) werden Abstriche für eine zytologische Untersuchung und einen HPV-Test abgenommen. 2Für die zytologischen Untersuchungen, den HPV-Test und die klinische Untersuchung gelten die Vorgaben dieser Richtlinie. 3Die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Zytologie-Abstrich und den HPV-Abstrich eingesandt hat, wird umgehend nach Vorliegen der Ergebnisse informiert. 4Diese oder dieser informiert die Versicherte über einen auffälligen Befund und die erforderliche Abklärungsdiagnostik gemäß § 7. 5Das kombinierte Primärscreening ist unauffällig, wenn der HPV-Test negativ ist und ein zytologischer Befund der Gruppe I vorliegt. 6In diesem Fall erfolgt wieder die Teilnahme am Primärscreening. 7Die Befunde werden der Versicherten nur auf ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt. 8Im Falle eines negativen HPV-Tests und eines Zytologiebefundes der Gruppe II-p oder II-g erfolgt auch wieder die Teilnahme am Primärscreening. 9Die Versicherte wird aber über die Befunde informiert und das weitere Vorgehen mit ihr besprochen.
(5) Soweit eine zytologische Untersuchung oder ein HPV-Test im Primärscreening nicht verwertbar war, ist die Frau darüber zu informieren, dass die zytologische Untersuchung oder der HPV-Test innerhalb von 3 Monaten wiederholt werden muss.