(1) Zur Auswertung der Kriterien nach § 6 Absatz 1 können - neben allgemein zugänglichen Informationen - entsprechend den Vorgaben in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen grundsätzlich genutzt werden:
a) |
von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern zur Programmbeurteilung zu dokumentierende Daten, |
b) |
die nach § 284 Absatz 1 SGB V erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der Krankenkassen, |
c) |
Daten der Krebsregistrierung. |
(2) In den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen werden festgelegt:
a) |
die für die Auswertung der Kriterien nach § 6 Absatz 1 und 2 erforderlichen Daten, |
b) |
die diese Daten verarbeitenden Stellen, |
c) |
die für die Datenübermittlungen maßgeblichen Zeitpunkte. |
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